VERFASSUNG
DER REPUBLIK Polen
verabschiedet
von der Nationalversammlung
am 2.
April 1997
KAPITEL I DIE REPUBLIK
KAPITEL II FREIHEITEN, RECHTE UND PFLICHTEN DES MENSCHEN UND DES
STAATSBÜRGERS
KAPITEL III RECHTSQUELLEN
KAPITEL IV DER SEJM UND DER SENAT
KAPITEL V DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK Polen
KAPITEL VI DER MINISTERRAT UND REGIERUNGSVERWALTUNG
KAPITEL VII DIE ÖRTLICHE SELBSTVERWALTUNG
KAPITEL VIII GERICHTE UND GERICHTSHÖFE
KAPITEL IX ORGANE DER STAATLICHEN KONTROLLE UND DES
RECHTSSCHUTZES
KAPITEL X ÖFFENTLICHE FINANZEN
KAPITEL XI AUSNAHMEZUSTÄNDE
KAPITEL XII VERFASSUNGSÄNDERUNG
KAPITEL XIII ÜBERGANGS- UND SCHLUßVORSCHRIFTEN
PRÄAMBEL
In der Sorge um unser Vaterland und seine Zukunft,
nachdem wir in 1989 die Möglichkeit wiedergewonnen haben, souverän
und demokratisch über unser Schicksal zu bestimmen,
beschließen
wir, das polnische Volk - alle Staatsbürger der Republik,
sowohl
diejenigen, die an Gott als
die Quelle der Wahrheit,
Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen glauben,
als auch
diejenigen, die diesen Glauben nicht teilen,
sondern diese
universellen Werte aus anderen Quellen ableiten,
wir alle, gleich
an Rechten und Pflichten dem gemeinsamen Gut, Polen, gegenüber,
in
Dankbarkeit gegenüber unseren Vorfahren für ihre Arbeit, für ihren Kampf
um die unter großen Opfern erlangte Unabhängigkeit, für die Kultur, die im
christlichen Erbe des Volkes und in allgemeinen menschlichen Werten
verwurzelt ist,
an die besten Traditionen der Ersten und Zweiten
Republik anknüpfend,
verpflichtet, alles Wertvolle aus dem über
tausendjährigen Erbe an kommende Generationen weiterzugeben,
mit
unseren über die gesamte Welt verstreuten Landsleuten gemeinschaftlich
verbunden,
im Bewußtsein der Notwendigkeit, mit allen Ländern für
das Wohl der Menschheitsfamilie zusammenarbeiten zu müssen,
im
Gedenken an bittere Erfahrungen aus der Zeit, in der die Grundfreiheiten
und Grundrechte der Menschen in unserem Vaterland verletzt
wurden,
im Willen, Bürgerrechte stets zu gewährleisten
sowie die Redlichkeit und die Leistungsfähigkeit der Tätigkeit der
öffentlichen Institutionen zu sichern,
im Bewußtsein der
Verantwortung vor Gott oder vor dem eigenen Gewissen,
uns die
Verfassung der Republik Polen zu geben
als grundlegendes Recht des
Staates,
fußend auf der Achtung vor Freiheit und Gerechtigkeit, der
Zusammenarbeit der öffentlichen Gewalt, den gesellschaftlichen Dialog
sowie auf dem Prinzip, durch Hilfe die Rechte der Staatsbürger und deren
Gemeinschaften zu stärken.
Alle, die diese Verfassung zum Wohl der
Dritten Republik anwenden werden,
fordern wir auf, dabei die dem
Menschen angeborene Würde, sein Recht auf Freiheit und seine Pflicht zur
Solidarität mit anderen Menschen zu beachten,
und diese Prinzipien
als unverletzliche Grundlage der Republik Polen immer
einzuhalten.
KAPITEL I
DIE REPUBLIK
Art. 1
Die Republik Polen ist das gemeinsame Gut aller Staatsbürger.
Art. 2
Die Republik Polen ist ein demokratischer Rechtsstaat, der die
Grundsätze gesellschaftlicher Gerechtigkeit verwirklicht.
Art. 3
Die Republik Polen ist ein einheitlicher Staat.
Art. 4
1. Die oberste Gewalt in der Republik Polen steht dem Volk zu.
2. Das Volk übt die Gewalt durch seine Vertreter oder unmittelbar
aus.
Art. 5
Die Republik Polen schützt die Unabhängigkeit und Integrität ihres
Territoriums, gewährleistet Freiheiten und Rechte der Menschen und der
Bürger sowie die Sicherheit der Staatsbürger, schützt das nationale Erbe
und gewährleistet den Umweltschutz, wobei sie sich von dem Prinzip der
gleichmäßigen Entwicklung leiten läßt.
Art. 6
1. Die Republik Polen schafft die Voraussetzungen für die Verbreitung
und den gleichen Zugang zu der Kultur, die die Quelle der Identität des
polnischen Volkes, seines Bestandes und seiner Entwicklung ist.
2. Die Republik Polen leistet den außerhalb ihrer Grenzen wohnhaften
Polen Hilfe, ihre Verbindung mit dem nationalen kulturellen Erbe
aufrechtzuerhalten.
Art. 7
Die Organe der öffentlichen Gewalt handeln auf der Grundlage und in den
Grenzen des Rechtes.
Art. 8
1. Die Verfassung ist das oberste Recht der Republik Polen.
2. Die Vorschriften der Verfassung sind unmittelbar anzuwenden, es sei
denn, die Verfassung bestimmt es anders.
Art. 9
Die Republik Polen befolgt das Völkerrecht, das für sie verbindlich
ist.
Art. 10
1. Die Ordnung der Republik Polen stützt sich auf die Trennung und das
Gleichgewicht der gesetzgebenden, der vollziehenden und der
rechtsprechenden Gewalt.
2. Die gesetzgebende Gewalt üben Sejm und Senat, die vollziehende
Gewalt der Präsident der Republik Polen und der Ministerrat, die
rechtsprechende Gewalt Gerichte und Gerichtshöfe aus.
Art. 11
1. Die Republik Polen gewährleistet die Freiheit der Bildung und
Tätigkeit der politischen Parteien. Politische Parteien vereinigen
polnische Staatsangehörigen auf der Grundlage der Freiwilligkeit und
Gleichheit mit dem Zweck, auf die Gestaltung der Staatspolitik mit
demokratischen Methoden einzuwirken.
2. Die politischen Parteien dürfen ihre Finanzierung nicht
verheimlichen.
Art. 12
Die Republik Polen gewährleistet die Freiheit der Bildung und Tätigkeit
der Gewerkschaften, der gesellschaftlich-beruflichen Bauernorganisationen,
der Vereine, der Bürgerbewegungen, anderer freiwilliger Zusammenschlüsse
sowie von Stiftungen.
Art. 13
Verboten ist das Bestehen politischer Parteien und anderer
Organisationen, die sich in ihren Programmen auf die totalitären Methoden
und - Praktiken des Nazismus, Faschismus und Kommunismus berufen. Verboten
ist auch das Bestehen solcher Parteien, deren Programm oder Tätigkeit
Rassen- und Nationalitätenhaß, Gewalt zum Zweck der Machtübernahme oder
Einflußausübung auf die Staatspolitik voraussetzt oder zuläßt oder das
Verheimlichen von Strukturen oder Mitgliedschaft vorsieht.
Art. 14
Die Republik Polen gewährleistet die Freiheit der Presse und anderer
Mittel der gesellschaftlichen Kommunikation.
Art. 15
1. Die Gliederung des Staatsgebietes der Republik Polen gewährleistet
die Dezentralisierung der öffentlichen Gewalt.
2. Die grundlegende territoriale Gliederung des Staates, die bestehende
gesellschaftliche, wirtschaftliche oder kulturelle Bande berücksichtigt
und die gewährleistet, daß die territorialen Einheiten fähig sind, die
öffentlichen Aufgaben zu lösen, wird vom Gesetz geregelt.
Art. 16
1. Die Einwohnergesamtheit einer Einheit der örtlichen Grundeinteilung
bildet kraft des Rechtes eine Selbstverwaltungseinheit.
2. Die örtliche Selbstverwaltung nimmt an der Ausübung der öffentlichen
Gewalt teil. Den ihr im Rahmen der Gesetze zufallenden wesentlichen Teil
der öffentlichen Aufgaben realisiert die Selbstverwaltung im eigenen Namen
und in eigener Verantwortung.
Art. 17
1. Auf dem Gesetzesweg können auch berufliche Selbstverwaltungen
gebildet werden, welche die Personen vertreten, die Berufe des
öffentlichen Vertrauens ausüben und denen in den Grenzen des öffentlichen
Interesses und zu dessen Schutz die Sorge für die gebührende
Berufsausübung obliegt.
2. Auf dem Gesetzesweg können auch andere Selbstverwaltungen gebildet
werden. Diese Selbstverwaltungen dürfen weder die Freiheit der
Berufsausübung verletzen noch die Freiheit, eine wirtschaftliche Tätigkeit
aufzunehmen, einschränken.
Art. 18
Die Ehe als Verbindung von Frau und Mann, Familie, Mutterschaft und das
Elternrecht stehen unter Schutz und in Obhut der Republik Polen.
Art. 19
Die Republik Polen nimmt Veteranen der Unabhängigkeitskämpfe,
insbesondere die Kriegsbeschädigten, in besondere Obhut.
Art. 20
Die soziale Marktwirtschaft, gestützt auf die Freiheit der
wirtschaftlichen Tätigkeit, Privateigentum und Solidarität, Dialog und
Zusammenarbeit der sozialen Partner, bildet die Grundlage der
wirtschaftlichen Ordnung der Republik Polen.
Art. 21
1. Die Republik Polen schützt das Eigentum und das Erbrecht.
2. Eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn sie zu öffentlichen
Zwecken und gegen gerechte Entschädigung durchgeführt wird.
Art. 22
Eine Einschränkung der Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit ist
zulässig nur auf dem Gesetzesweg und nur wegen eines wichtigen
gesellschaftlichen Interesses.
Art. 23
Grundlage der landwirtschaftlichen Ordnung des Staates ist der
Familienbetrieb. Diese Regel berührt die Bestimmungen der Art. 21 und 22
nicht.
Art. 24
Die Arbeit steht unterm Schutz der Republik Polen. Der Staat überwacht
die Arbeitsbedingungen.
Art. 25
1. Kirchen und andere Religionsgemeinschaften sind
gleichberechtigt.
2. Die öffentliche Gewalt in der Republik Polen wahrt die
Unparteilichkeit in Angelegenheiten der religiösen, weltanschaulichen und
philosophischen Anschauungen und gewährleistet die Freiheit, diese im
öffentlichen Leben zu äußern.
3. Die Beziehungen zwischen dem Staat und den Kirchen sowie anderen
Religionsgemeinschaften werden unter Achtung ihres
Selbstbestimmungsrechtes sowie gegenseitiger Unabhängigkeit eines jeden in
seinem Gebiet, sowie des Zusammenwirkens zum Wohle des Menschen und der
Gesellschaft gestaltet.
4. Die Beziehungen zwischen der Republik Polen und der Katholischen
Kirche werden von einem völkerrechtlichen Abkommen, das mit dem Heiligen
Stuhl abgeschlossen worden ist, und von Gesetzen bestimmt.
5. Die Beziehungen zwischen der Republik Polen und anderen Kirchen
sowie Religionsgemeinschaften werden durch Gesetze geregelt, die aufgrund
von Abkommen verabschiedet werden, welche vom Ministerrat mit ihren
zuständigen Vertretern abgeschlossen worden sind.
Art. 26
1. Die Streitkräfte der Republik Polen dienen dem Schutz der
Unabhängigkeit des Staates und der Integrität seines Territoriums sowie
der Gewährleistung der Sicherheit und der Unversehrtheit der
Grenzen.
2. Die Streitkräfte wahren in politischen Angelegenheiten ihre
Neutralität und unterstehen ziviler demokratischer Kontrolle.
Art. 27
In der Republik Polen ist die polnische Sprache die Amtssprache. Diese
Vorschrift verletzt nicht Rechte der nationalen Minderheiten, die sich aus
ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen ergeben.
Art. 28
1. Das Wappen der Republik Polen ist das Bild eines weißen Adlers mit
Krone auf rotem Feld.
2. Die Farben der Republik Polen sind weiß und rot.
3. Die Nationalhymne der Republik Polen ist der "Mazurek
D±browskiego.
4. Wappen, Farben und Hymne der Republik unterstehen dem rechtlichen
Schutz.
5. Das Nähere über Wappen, Farben und Nationalhymne regelt das
Gesetz.
Art. 29
Die Hauptstadt der Republik Polen ist Warschau.
KAPITEL II
FREIHEITEN, RECHTE UND PFLICHTEN
DES MENSCHEN UND DES STAATSBÜRGERS
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Art. 30
Die Würde des Menschen ist ihm angeboren und unveräußerlich. Sie bildet
die Quelle der Freiheiten und Rechte des Menschen und des Staatsbürgers.
Sie ist unverletzlich, ihre Beachtung und ihr Schutz ist Verpflichtung der
öffentlichen Gewalt.
Art. 31
1. Die Freiheit des Menschen steht unter dem Schutz des
Rechtes.
2. Jedermann ist verpflichtet, die Freiheiten und Rechte der anderen zu
beachten. Niemand darf zu etwas gezwungen werden, was ihm nicht durch das
Recht geboten ist.
3. Einschränkungen, verfassungsrechtliche Freiheiten und Rechte zu
genießen, dürfen nur in einem Gesetz beschlossen werden und nur dann, wenn
sie in einem demokratischen Staat wegen seiner Sicherheit oder
öffentlicher Ordnung oder zum Schutz der Umwelt, Gesundheit, der
öffentlichen Moral oder der Freiheiten und Rechte anderer Personen
notwendig sind. Diese Einschränkungen dürfen das Wesen der Freiheiten und
Rechte nicht verletzen.
Art. 32
1. Alle sind vor dem Gesetz gleich. Alle haben das Recht, von der
öffentlichen Gewalt gleich behandelt zu werden.
2. Niemand darf aus welchem Grund auch immer im politischen,
gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Leben diskriminiert
werden.
Art. 33
1. Frau und Mann haben in der Republik Polen gleiche Rechte in der
Familie und im politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Leben.
2. Frau und Mann haben insbesondere das gleiche Recht auf Ausbildung,
Beschäftigung und beruflichen Aufstieg, auf gleiche Entlohnung für
gleichwertige Arbeit, auf soziale Sicherung sowie auf Ausübung der Ämter,
Erfüllung von Funktionen und Erhalt öffentlicher Würden und
Auszeichnungen.
Art. 34
1. Die polnische Staatsangehörigkeit erwirbt man durch Geburt von
Eltern polnischer Staatsangehörigkeit. Andere Erwerbsfälle der polnischen
Staatsangehörigkeit regelt das Gesetz.
2. Ein polnischer Staatsbürger darf die polnische Staatsangehörigkeit
nicht verlieren, es sei denn er verzichtet selbst darauf.
Art. 35
1. Die Republik Polen gewährleistet den polnischen Staatsangehörigen,
die nationalen und ethnischen Minderheiten angehören, die Freiheit der
Erhaltung und der Entwicklung der eigenen Sprache, der Erhaltung von
Bräuchen und Traditionen sowie der Entwicklung der eigenen Kultur.
2. Nationale und ethnische Minderheiten haben das Recht auf Bildung
eigener Ausbildungs- und Kultureinrichtungen sowie der Einrichtungen, die
dem Schutz der religiösen Identität dienen. Sie haben auch das Recht an
Entscheidungen in solchen Angelegenheiten beteiligt zu werden, die ihre
kulturelle Identität betreffen.
Art. 36
Während des Aufenthalts im Ausland hat der polnische Staatsbürger das
Recht auf Schutz seitens der Republik Polen.
Art. 37
1. Wer unter der Gewalt der Republik Polen steht, genießt die in der
Verfassung gewährleisteten Freiheiten und Rechte.
2. Ausnahmen von diesem Grundsatz in bezug auf Ausländer werden vom
Gesetz geregelt.
PERSÖNLICHE FREIHEITEN UND RECHTE
Art. 38
Die Republik Polen gewährleistet jedem Menschen rechtlichen Schutz des
Lebens.
Art. 39
Ohne freiwillig geäußerte Zustimmung darf niemand wissenschaftlichen
einschließlich medizinischen Experimenten unterzogen werden.
Art. 40
Niemand darf der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder
demütigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Die Anwendung
von Leibesstrafen ist verboten.
Art. 41
1. Die Unverletzlichkeit und die Freiheit der Person werden jedermann
gewährleistet. Eine Entziehung oder Einschränkung der Freiheit ist nur
aufgrund und gemäß dem im Gesetz bestimmten Verfahren zulässig.
2. Jede Person, der die Freiheit nicht aufgrund eines gerichtlichen
Urteils entzogen worden ist, hat das Recht auf Berufung bei Gericht, um
die Legalität der Entziehung unverzüglich feststellen zu lassen. Über die
Freiheitsentziehung ist die Familie oder die vom Festgehaltenen genannte
Person unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Jeder Festgenommene soll unverzüglich und in einer für ihn klaren
Form von der Ursache der Festhaltung unterrichtet werden. Innerhalb von
achtundvierzig Stunden nach der Festnahme soll er dem Gericht zur
Verfügung überwiesen werden. Der Festgenommene ist freizulassen, wenn ihm
nicht innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Überstellung an die
Entscheidungsgewalt des Gerichts ein Gerichtsbeschluß über die vorläufige
Inhaftierung gleichzeitig mit der Darstellung der Beschuldigung zugestellt
worden ist.
4. Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, soll
menschenwürdig behandelt werden.
5. Jede Person, der die Freiheit widergesetzlich entzogen worden ist,
hat ein Recht auf Entschädigung.
Art. 42
1. Strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann nur, wer eine Tat
begeht, die durch ein während deren Begehung geltendes Gesetz mit Strafe
bedroht ist. Dieser Grundsatz hindert nicht daran, eine Tat zu bestrafen,
die während der Begehung eine Straftat im Sinne des Völkerrechts
war.
2. Jedermann, gegen den ein Strafverfahren geführt wird, hat das Recht
auf Verteidigung in allen Abschnitten des Verfahrens. Insbesondere kann er
einen Verteidiger wählen oder gemäß den im Gesetz festgelegten Grundsätzen
einen Pflichtverteidiger in Anspruch nehmen.
3. Jedermann gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht durch ein
rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden ist.
Art. 43
Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterliegen
nicht der Verjährung.
Art. 44
Die Verjährung von Straftaten, die von Trägern öffentlicher Ämter oder
in deren Auftrag begangen und aus politischen Gründen nicht verfolgt
worden sind, ruht solange diese Gründe andauern.
Art. 45
1. Jedermann hat das Recht auf gerechte und öffentliche Verhandlung der
Sache ohne unbegründete Verzögerung vor dem zuständigen, unabhängigen,
unparteiischen Gericht.
2. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden aus Gründen der Moral,
der Sicherheit des Staates und der öffentlichen Ordnung sowie zum Schutzes
des Privatlebens der Parteien oder eines anderen wichtigen privaten
Interesses. Das Urteil ist öffentlich bekanntzugeben.
Art. 46
Die Einziehung oder der Verfall von Sachen darf nur in den im Gesetz
bestimmten Fällen und nur aufgrund einer rechtskräftigen
Gerichtsentscheidung erfolgen.
Art. 47
Jedermann hat das Recht auf rechtlichen Schutz des Privat- und
Familienlebens, der Ehre und des guten Rufes sowie das Recht, über sein
persönliches Leben zu entscheiden.
Art.
1. Die Eltern haben das Recht, ihre Kinder gemäß den eigenen
Anschauungen zu erziehen. Die Erziehung soll die Reife des Kindes, seine
Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie seine Anschauungen
berücksichtigen.
2. Die Einschränkung oder Entziehung der elterlichen Gewalt ist nur in
den im Gesetz bestimmten Fällen und nur aufgrund einer rechtskräftigen
Gerichtsentscheidung zulässig.
Art. 49
Die Freiheit und der Schutz des Komunikationsgeheimnisses werden
gewährleistet. Sie dürfen nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und in
einer gesetzlich bestimmten Form eingeschränkt werden.
Art. 50
Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird gewährleistet. Die Durchsuchung
einer Wohnung, anderer Räume oder eines Fahrzeugs darf nur in den im
Gesetz bestimmten Fällen und in der gesetzlich bestimmten Weise
erfolgen.
Art. 51
1. Eine Verpflichtung, Informationen über die eigene Person zu
offenbaren, besteht nur auf Grundlage eines Gesetzes.
2. Die öffentliche Gewalt darf nur solche Informationen über
Staatsbürger beschaffen, sammeln oder zugänglich machen, deren Erhebung in
einem demokratischen Rechtsstaat unentbehrlich ist.
3. Jedermann hat das Recht auf Zugang zu den ihn betreffenden amtlichen
Dokumenten und Datensammlungen. Eine Einschränkung dieses Rechtes darf nur
vom Gesetz bestimmt werden.
4. Jedermann hat einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung
falscher, unvollständiger oder in widerrechtlicher Weise beschaffter
Informationen.
5. Grundsätze und Verfahrensweise des Erhebens und Zugänglichmachens
von Informationen regelt das Gesetz.
Art. 52
1. Jedermann wird auf dem Territorium der Republik Polen Freizügigkeit
sowie die freie Wahl von Wohn- und Aufenthaltsort gewährleistet.
2. Jedermann darf das Gebiet der Republik Polen frei verlassen.
3. Die in Abs. 1 und 2 genannten Freiheiten dürfen nur gesetzlich
bestimmten Einschränkungen unterworfen werden.
4. Ein polnischer Staatsbürger darf nicht des Landes verwiesen werden.
Die Rückkehr ins Staatsgebiet darf ihm nicht untersagt werden.
5. Eine Person, deren polnische Herkunft dem Gesetz gemäß festgestellt
worden ist, darf sich im Gebiet der Republik Polen auf Dauer
niederlassen.
Art. 53
1. Gewissens- und Religionsfreiheit wird jedem gewährleistet.
2. Die Religionsfreiheit umfaßt die Freiheit, die Religion eigener Wahl
anzunehmen oder zu bekennen sowie die Freiheit, die eigene Religion
individuell oder mit anderen Personen, öffentlich oder privat durch das
Bezeigen von Verehrung, Gebet, die Teilnahme an religiösen Handlungen,
Praktizieren und Lehren auszudrücken. Die Religionsfreiheit umfaßt auch
den Besitz von Tempeln und anderen den Bedürfnissen der Gläubigen
entsprechenden Orten sowie das Recht der Gläubigen, religiöse Hilfe am
Aufenthaltsort in Anspruch zu nehmen.
3. Die Eltern haben das Recht, die moralische und religiöse Erziehung
und Unterrichtung ihrer Kindern gemäß ihren Anschauungen sicherzustellen.
Die Vorschrift des Art. findet entsprechende Anwendung.
4. Die Religion einer Kirche oder einer anderen rechtlich anerkannten
Glaubensgemeinschaft darf in der Schule unterrichtet werden, wobei die
Gewissens- und Religionsfreiheit anderer Personen nicht berührt werden
darf.
5. Die Freiheit, die Religion auszudrücken, kann nur auf dem
Gesetzeswege eingeschränkt werden, wenn die Einschränkung zum Schutz der
Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit, der
Moral oder der Freiheiten und Rechte eines anderen notwendig ist.
6. Niemand darf gezwungen werden, an religiösen Praktiken teilzunehmen.
Niemand darf an der Teilnahme gehindert werden.
7. Niemand darf durch die öffentliche Gewalt verpflichtet werden, seine
Weltanschauung, seine religiösen Anschauungen oder seine Konfession zu
offenbaren.
Art. 54
1. Die Freiheit, die Anschauungen zu äußern sowie Informationen zu
beschaffen oder zu verbreiten, wird jedermann gewährleistet.
2. Vorbeugende Zensur der Medien gesellschaftlicher Kommunikation ist
verboten. Die Presse ist nicht erlaubnispflichtig. Durch das Gesetz kann
das Betreiben einer Radio- oder Fernsehanstalt von der vorherigen
Erlangung einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.
Art. 55
1. Die Auslieferung eines polnischen Staatsbürgers ist
verboten.
2. Verboten ist die Auslieferung einer Person, die verdächtig ist, aus
politischen Gründen eine Straftat ohne Gewaltanwendung begangen zu haben.
3. Über die Zulässigkeit einer Auslieferung entscheidet das
Gericht.
Art. 56
1. Ausländer genießen in Polen gemäß den im Gesetz bestimmten
Grundsätzen das Asylrecht.
2. Einem Ausländer, der in der Republik Polen Schutz gegen Verfolgung
sucht, kann gemäß den für die Republik Polen verbindlichen
völkerrechtlichen Verträgen der Flüchtlingsstatus zuerkannt
werden.
POLITISCHE FREIHEITEN UND RECHTE
Art. 57
Jedermann wird die Freiheit, friedliche Versammlungen zu veranstalten
und daran teilzunehmen, gewährleistet. Eine Einschränkung dieser Freiheit
kann vom Gesetz bestimmt werden.
Art. 58
1. Jedermann wird die Vereinigungsfreiheit gewährleistet.
2. Verboten sind Vereine, deren Ziel oder Tätigkeit verfassungs- oder
gesetzwidrig ist. Über die Ablehnung der Eintragung oder einen
Tätigkeitsverbot für einen solchen Verein entscheidet das Gericht.
3. Das Gesetz bestimmt, welche Vereine einer gerichtlichen Eintragung
bedürfen, das Verfahren der Eintragung sowie Formen der Überwachung
solcher Vereine.
Art. 59
1. Die Koalitionsfreiheit, die Freiheit der Bildung von
gesellschaftlich-beruflichen Bauernorganisationen sowie in
Arbeitgeberorganisationen wird gewährleistet.
2. Gewerkschaften und Arbeitgeber sowie deren Organisationen haben das
Recht zu verhandeln insbesondere um Tarifstreitigkeiten zu lösen oder
Tarifverträge und andere Verträge abzuschließen.
3. Den Gewerkschaften steht das Recht zu, einen Streik der Arbeitnehmer
und andere Protestaktionen in den vom Gesetz bestimmten Grenzen zu
veranstalten. Im Hinblick auf das Gemeinwohl kann das Gesetz die
Durchführung eines Streiks einschränken oder in bezug auf bestimmte
Gruppen von Arbeitnehmern oder in bestimmten Bereichen verbieten.
4. Die Reichweite der Koalitionsfreiheit sowie der Umfang anderer
gewerkschaftlicher Freiheiten darf nur solchen gesetzlichen
Einschränkungen unterstehen, welche von den für die Republik Polen
verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen zugelassen werden.
Art. 60
polnische Staatsangehörige, die die vollen bürgerlichen Rechte
genießen, haben das Recht auf gleichen Zugang zum öffentlichen
Dienst.
Art. 61
1. Der Staatsbürger hat das Recht, Informationen über die Tätigkeit der
Organe der öffentlichen Gewalt sowie über die öffentliche Ämter
bekleidenden Personen einzuholen. Dieses Recht umfaßt auch das Einholen
von Informationen über Tätigkeit der wirtschaftlichen und beruflichen
Selbstverwaltungsorgane sowie anderer Personen und Organisationen, soweit
sie Aufgaben der öffentlichen Gewalt ausüben und Vermögen einer Gemeinde
oder des Staates verwalten.
2. Das Recht, Informationen einzuholen, umfaßt auch den Zugang zu
Unterlagen und Zutritt zu Sitzungen der in allgemeinen Wahlen gewählten
Kollegialorgane der öffentlichen Gewalt sowie die Möglichkeit, von solchen
Sitzungen Ton- oder Bildaufnahmen zu machen.
3. Eine Einschränkung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtes ist
nur durch Gesetz und nur zum Schutz der Freiheiten und Rechte anderer
Personen und Wirtschaftsteilnehmer, der öffentlichen Ordnung oder
Sicherheit oder eines wesentlichen wirtschaftlichen Interesses des Staates
zulässig.
4. Die Verfahrensweise bei der Erhebung der in den Abs. 1 und 2
genannten Informationen regeln Gesetze, in bezug auf Sejm und Senat deren
Geschäftsordnung.
Art. 62
1. Der polnische Staatsbürger hat das Recht an einer Volksabstimmung
teilzunehmen sowie den Präsidenten der Republik Polen, Abgeordnete,
Senatoren und Vertreter der Organe der örtlichen Selbstverwaltung zu
wählen, wenn er spätestens am Abstimmungstag das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat.
2. Das Recht, an der Volksabstimmung teilzunehmen sowie das Wahlrecht
steht solchen Personen nicht zu, die durch eine rechtskräftige
Gerichtsentscheidung entmündigt worden sind oder denen die bürgerlichen
Rechte oder das Wahlrecht entzogen worden sind.
Art. 63
Jedermann hat das Recht, Petitionen, Anträge und Klagen im öffentlichen
oder eigenen Interesse sowie im Interesse einer anderen Person mit deren
Zustimmung an Organe der öffentlichen Gewalt und an gesellschaftliche
Organisationen und Institutionen zu richten, soweit sie im Zusammenhang
mit den von diesen auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung erfüllten
Aufgaben stehen. Das Verfahren zur Untersuchung der Petitionen, Anträge
und Klagen wird durch Gesetz bestimmt.
ÖKONOMISCHE, SOZIALE UND KULTURELLE FREIHEITEN UND
RECHTE
Art. 64
1. Jedermann hat Recht auf Eigentum und andere Vermögensrechte sowie
das Erbrecht.
2. Das Eigentum, andere Vermögensrechte und das Erbrecht unterstehen
dem für alle gleichen rechtlichen Schutz.
3. Das Eigentum darf nur im Gesetzeswege und nur soweit eingeschränkt
werden, daß das Wesen des Eigentumsrechts nicht verletzt wird.
Art. 65
1. Jedermann hat das Recht auf freie Wahl und Ausübung des Berufes
sowie auf freie Wahl des Arbeitsplatzes. Die Ausnahmen regelt das
Gesetz.
2. Eine Arbeitspflicht darf nur durch Gesetz auferlegt werden.
3. Ständige Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren ist verboten.
Formen und Charakter der zugelassenen Beschäftigung regelt das Gesetz.
4. Die Mindestlöhne oder Verfahren zur Bestimmung von Mindestlöhnen
regelt das Gesetz.
5. Die öffentliche Gewalt verfolgt eine Politik, die auf volle und
produktive Beschäftigung zielt, indem sie Programme zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit ausführt, Berufsberatung und -schulung, Beschäftigung bei
der öffentlichen Hand und Beschäftigungsmaßnahmen organisiert und
fördert.
Art. 66
1. Jedermann hat das Recht auf sichere und hygienische
Arbeitsbedingungen. Wie dieses Recht zu verwirklichen ist sowie Pflichten
des Arbeitgebers regelt das Gesetz.
2. Der Arbeitnehmer hat Recht auf die im Gesetz bestimmten
arbeitsfreien Tage und jährlich einen bezahlten Urlaub. Das Gesetz
bestimmt eine Höchstarbeitszeit.
Art. 67
1. Der Staatsbürger hat das Recht auf soziale Sicherung im Fall der
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Invalidität sowie nach Erreichung
des Ruhealters. Umfang und Formen der sozialen Sicherung regelt das
Gesetz.
2. Ein Staatsbürger, der ohne eigene Schuld keine Beschäftigung findet
und keine anderen Mittel zum Unterhalt besitzt, hat ein Recht auf soziale
Sicherung, deren Umfang und Form das Gesetz regelt.
Art. 68
1. Jedermann hat das Recht auf Schutz der Gesundheit.
2. Den Staatsangehörigen, unabhängig von deren materiellen Lage,
sichert die öffentliche Gewalt gleichen Zutritt zur Gesundheitsfürsorge,
die aus den öffentlichen Mitteln finanziert wird. Bedingungen und Umfang
der Leistungen regelt das Gesetz.
3. Die öffentliche Gewalt ist verpflichtet, den besonderen Schutz der
Kinder, Schwangeren, Behinderten und Älteren zu sichern.
4. Die öffentliche Gewalt ist verpflichtet, ansteckende Krankheiten zu
bekämpfen und den negativen Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die
Gesundheit vorzubeugen.
5. Die öffentliche Gewalt unterstützt die Entwicklung der sportlichen
Betätigung, insbesondere im Fall von Kindern und Jugend.
Art. 69
Gemäß dem Gesetz leistet die öffentliche Gewalt behinderten Personen
Hilfe bei der Sicherung des Daseins, der Vorbereitung auf Arbeit und der
gesellschaftlichen Kommunikation.
Art. 70
1. Jedermann hat das Recht auf Schulunterricht. Bis zum achtzehnten
Lebensjahr besteht eine Schulpflicht. Wie die Schulpflicht durchzuführen
ist, bestimmt das Gesetz.
2. Der Unterricht in den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Das
Gesetz darf zulassen, daß einige Bildungsangebote öffentlicher Hochschulen
entgeltlich sind.
3. Eltern haben das Recht, für ihre Kinder andere als öffentliche
Schulen zu wählen. Staatsbürger und Institute haben das Recht, Grund- ,
Ober- und Hochschulen sowie Erziehungsanstalten zu gründen. Gründungs- und
Tätigkeitsbedingungen der nichtöffentlichen Schulen sowie Teilnahme der
öffentlichen Gewalt an deren Finanzierung und Regeln zur pädagogischen
Aufsicht über die Schulen und Erziehungsanstalten werden vom Gesetz
geregelt.
4. Die öffentliche Gewalt gewährleistet den Staatsbürgern den
allgemeinen und gleichen Zugang zur Bildung. Zu diesem Zweck werden
Systeme der individuellen finanziellen und organisatorischen Hilfe für
Schüler und Studenten gebildet und gefördert. Die Bedingungen der
Hilfeleistung bestimmt das Gesetz.
5. Das Selbstbestimmungsrecht der Hochschulen wird auf den im Gesetz
bestimmten Grundlagen gewährleistet.
Art. 71
1. Bei seiner Sozial- und Wirtschaftspolitik berücksichtigt der Staat
das Wohl der Familie. Familien, die sich in einer schwierigen materiellen
und sozialen Lage befinden, insbesondere kinderreiche Familien und solche
mit allein erziehenden Elternteilen, haben das Recht auf besondere
öffentliche Hilfe.
2. Vor und nach Geburt eines Kindes hat die Mutter ein Recht auf
besondere öffentliche Hilfe, Umfang vom Gesetz bestimmt wird.
Art. 72
1. Die Republik Polen gewährleistet den Schutz der Recht der Kinder.
Jedermann hat das Recht, von den Organen der öffentlichen Gewalt den
Schutz des Kindes gegen Gewalt, Grausamkeit, Ausbeutung und Unsittlichkeit
zu fordern.
2. Ein Kind, das der elterlichen Pflege entbehrt, hat das Recht auf
Pflege und Hilfe der öffentlichen Gewalt.
3. Organe der öffentlichen Gewalt sowie die für das Kind
verantwortlichen Personen sind bei der Feststellung der Kinderrechte
verpflichtet, die Meinung des Kindes anzuhören und diese möglichst zu
berücksichtigen.
4. Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit und Berufungsweise des
Beauftragten für die Rechte des Kindes.
Art. 73
Die Freiheit der künstlerischen Beschäftigung, der wissenschaftlichen
Forschung und der Veröffentlichung deren Ergebnisse, Lehrfreiheit sowie
die Freiheit, an der Kultur teilzunehmen, wird jedermann
gewährleistet.
Art. 74
1. Die öffentliche Gewalt verfolgt eine Politik, die der gegenwärtigen
und den kommenden Generationen ökologische Sicherheit gewährleistet.
2. Der Umweltschutz ist die Pflicht der öffentlichen Gewalt.
3. Jedermann hat das Recht auf Information über Zustand und Schutz der
Umwelt.
4. Die öffentliche Gewalt unterstützt die Tätigkeit der
Staatsangehörigen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt.
Art. 75
1. Die öffentliche Gewalt verfolgt eine Politik, die den
Wohnbedürfnissen der Staatsbürgern entgegenkommt, und insbesondere der
Obdachlosigkeit entgegenwirkt, die Entwicklung des sozialen Wohnungsbaus
fördert sowie die Bestrebungen der Staatsangehörigen, eigene Wohnung zu
erlangen, unterstützt.
2. Den Schutz der Rechte der Mieter regelt das Gesetz.
Art. 76
Die öffentliche Gewalt schützt Verbraucher und Mieter vor Handlungen,
die ihre Gesundheit, ihre Privatsphäre und Sicherheit bedrohen sowie vor
unlauteren Geschäftspraktiken. Der Umfang des Schutzes wird vom Gesetz
geregelt.
MITTEL ZUM SCHUTZ DER FREIHEITEN UND RECHTE
Art. 77
1. Jedermann hat das Recht auf Entschädigung des Schadens, der ihm
durch unrechtmäßige Maßnahmen eines Organs der öffentlichen Gewalt
entstanden ist.
2. Das Gesetz darf es niemandem unmöglich machen, verletzte Freiheiten
oder Rechte auf dem Gerichtsweg geltend zu machen.
Art. 78
Beide Parteien haben das Recht, Entscheidungen und Beschlüsse
anzufechten, die im ersten Rechtzug getroffen worden sind. Ausnahmen von
dieser Regel sowie die Verfahrensweise regelt das Gesetz.
Art. 79
1. Gemäß den durch Gesetz geregelten Grundsätzen hat jedermann dessen
verfassungsmäßige Freiheiten oder Rechte verletzt worden sind, das Recht,
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen und die
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder eines anderen normativen Aktes
prüfen zu lassen, auf dessen Grundlage ein Gericht oder ein Organ der
öffentlichen Verwaltung endgültig über seine in der Verfassung bestimmten
Freiheiten, Rechte oder Pflichten entschieden hat.
2. Die Vorschrift der Abs. 1 gilt nicht für die im Art. 56 bestimmten
Rechte.
Art. 80
Jedermann hat das Recht, sich gemäß den im Gesetz bestimmten
Grundsätzen an den Beauftragten für Bürgerrechte zu wenden, um ihn um
Hilfe beim Schutz seiner Freiheiten oder Rechte, die von einem Organ der
öffentlichen Gewalt verletzt worden sind, zu ersuchen.
Art. 81
Die in Art. 65 Abs. 4 und 5, Art. 66, Art. 69, Art. 71 und Art. 74 bis
76 bestimmten Rechte können in den im Gesetz bestimmten Grenzen geltend
gemacht werden.
PFLICHTEN
Art. 82
Die Pflicht jedes polnischen Staatsbürgers ist die Treue zur Republik
Polen und die Sorge um das gemeinsame Wohl.
Art. 83
Jedermann hat die Pflicht, das Recht der Republik Polen zu
beachten.
Art. 84
Jedermann ist verpflichtet, den im Gesetz bestimmten öffentlichen
Lasten und Pflichten, insbesondere seiner Steuerpflicht,
nachzukommen.
Art. 85
1. Die Verteidigung des Vaterlandes ist Pflicht des polnischen
Staatsangehörigen.
2. Den Umfang der Wehrpflicht regelt das Gesetz.
3. Ein Staatsangehöriger, dessen religiöse Anschauungen oder moralische
Überzeugungen die Ableistung des Wehrdienstes nicht zulassen, kann zu
einem Ersatzdienst gemäß den im Gesetz bestimmten Grundsätzen verpflichtet
werden.
Art. 86
Jedermann ist zu sorgfältigem Umgang mit der Umwelt verpflichtet und
trägt die Verantwortung für von ihm verursachte Verschlechterung ihres
Zustandes.
KAPITEL III
RECHTSQUELLEN
Art. 87
1. Die Verfassung, Gesetze, ratifizierte völkerrechtliche Verträge und
Rechtsverordnungen sind Quellen des allgemein geltenden Rechtes der
Republik Polen.
2. Akte des lokalen Rechtes sind die Quellen des allgemein geltenden
Rechtes der Republik Polen auf dem Tätigkeitsgebiet der Organe, die sie
beschlossen haben.
Art. 88
1. Bedingung für das Inkrafttreten von der Gesetze, Rechtsverordnungen
sowie der Akte des lokalen Rechtes ist ihre Veröffentlichung.
2. Die Grundsätze und das Verfahren der Veröffentlichung von normativen
Akten werden vom Gesetz geregelt.
3. Völkerrechtliche Verträge, deren Ratifizierung ein Zustimmungsgesetz
vorausgegangen ist, werden gemäß dem für Gesetze bestimmten Verfahren
veröffentlicht. Grundsätze der Veröffentlichung anderer völkerrechtlicher
Verträge werden vom Gesetz geregelt.
Art. 89
1. Die Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages durch die
Republik Polen sowie dessen Kündigung bedürfen einer vertraglichen
Zustimmung durch Gesetz, falls der Vertrag folgende Gegenstände
betrifft:
1) Frieden, Bündnisse, politische oder militärische Abkommen,
2) Freiheiten, Rechte oder Pflichten der Staatsbürger, die in der
Verfassung bestimmt worden sind,
3) die Mitgliedschaft der Republik Polen in einer internationalen
Organisation,
4) erhebliche finanzielle Belastung des Staates,
5) Angelegenheiten, die im Gesetz geregelt worden sind oder für die die
Verfassung ein Gesetz voraussetzt.
2. Der Vorsitzende des Ministerrates hat den Sejm von der Absicht zu
unterrichten, dem Präsidenten der Republik Polen einen völkerrechtlichen
Vertrag zur Ratifizierung vorzulegen, der der durch Gesetz geäußerten
Zustimmung nicht bedarf.
3. Grundsätze und Verfahrensweise des Abschlusses, der Ratifizierung
und der Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen regelt das
Gesetz.
Art. 90
1. Aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages kann die Republik Polen
einer internationalen Organisation oder einem internationalen Organ die
Kompetenz von Organen der staatlichen Gewalt in bestimmten Angelegenheiten
übertragen.
2. Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag im Sinne
des Abs. 1 wird vom Sejm mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl
und vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Senatoren
angenommen.
3. Die Zustimmung zur Ratifizierung eines solchen Vertrages kann auch
in einer Volksabstimmung gemäß Art. 125 beschlossen werden.
4. Ein Beschluß über die Weise, in welcher der Ratifizierung zugestimmt
werden soll, wird vom Sejm mit absoluter Mehrheit der Stimmen in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl
angenommen.
Art. 91
1. Nachdem ein ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag im Gesetzblatt
der Republik Polen veröffentlicht worden ist, bildet er einen Teil der
innenstaatlichen Rechtsordnung und wird unmittelbar angewandt, es sei denn
seine Anwendung setzt die Verabschiedung eines Gesetzes voraus.
2. Der völkerrechtliche Vertrag, dessen Ratifizierung ein
Zustimmungsgesetz vorausgegangen ist, hat den Vorrang einem Gesetz
gegenüber, falls das Gesetz mit dem Vertrag unvereinbar ist.
3. Das von einer internationalen Organisation hervorgebrachte Recht
wird unmittelbar angewandt und hat im Fall der Unvereinbarkeit mit dem
Gesetz den Vorrang, wenn es sich so aus einem von der Republik Polen
ratifizierten Vertrag, durch den eine internationale Organisation gebildet
wird, ergibt.
Art. 92
1. Rechtsverordnungen werden durch die in der Verfassung angegebenen
Organen auf der Grundlage einer ausführlichen durch Gesetz erteilten
Ermächtigung und zum Zweck seiner Durchführung erlassen. Die Ermächtigung
soll das für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Organ und den
übertragenen Gegenstandsbereich bezeichnen, sowie den Inhalt des
Rechtsaktes betreffende Richtlinien enthalten.
2. Das zum Erlaß von Rechtsverordnung ermächtigte Organ darf die in
Abs. 1 bezeichnete Kompetenzen nicht auf andere Organe übertragen.
Art. 93
1. Beschlüsse des Ministerrates sowie Anordnungen des Vorsitzenden des
Ministerrates und der Minister sind innere Akte und verpflichten nur die
organisatorischen Einheiten, die dem Organ unterstellt sind, das diese
Akte erlassen hat.
2. Anordnungen können nur aufgrund eines Gesetzes erlassen werden. Sie
können keine Entscheidungsgrundlage gegenüber den Staatsbürgern,
juristischen Personen und anderen Rechtsträgern bilden.
3. Beschlüsse und Anordnungen unterliegen der Kontrolle bezüglich ihrer
Vereinbarkeit mit dem allgemein geltenden Recht.
Art. 94
Die Organe der örtlichen Selbstverwaltung sowie lokale Organe der
Selbstverwaltung können auf der Grundlage und in den Grenzen einer durch
Gesetz übertragenen Ermächtigung Akte lokalen Rechts erlassen, die auf dem
Tätigkeitsgebiet dieser Organe geltend sind.
KAPITEL IV
DER SEJM UND DER SENAT
Art. 95
1. Die gesetzgebende Gewalt in der Republik Polen üben der Sejm und der
Senat aus.
2. Der Sejm übt die Kontrolle über die Tätigkeit des Ministerrates in
dem von Verfassungs- und Gesetzesvorschriften bestimmten Umfang
aus.
Wahlen und Amtszeit
Art. 96
1. Der Sejm besteht aus 460 Abgeordneten.
2. Die Wahl zum Sejm ist eine allgemeine, gleiche, unmittelbare und
geheime Verhältniswahl.
Art. 97
1. Der Senat besteht aus 100 Senatoren.
2. Die Wahl zum Senat ist allgemein, unmittelbar und geheim.
Art. 98
1. Der Sejm und der Senat werden für eine Amtszeit von vier Jahren
gewählt. Die Amtszeit des Sejm und des Senats beginnt an dem Tag, an
welchem sich der neugewählte Sejm zu seiner ersten Sitzung versammelt und
dauert bis zum Tag vor der Versammlung des Sejm der nächsten Wahlperiode.
2. Wahlen in den Sejm und Senat ordnet der Präsident der Republik Polen
nicht später als 90 Tage vor Ablauf von vier Jahren nach Beginn der
Amtszeit von Sejm und Senat an. Als Wahltag setzt er einen arbeitsfreien
Tag fest, der innerhalb einer Frist von dreißig Tagen vor dem Ablauf von
vier Jahren nach dem Beginn der Amtszeit des Sejm und des Senats
liegt.
3. Der Sejm kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
gesetzlichen Abgeordnetenzahl eine Verkürzung seiner Amtszeit beschließen.
Die Verkürzung der Amtszeit des Sejm bedeutet zugleich die Verkürzung der
Amtszeit des Senats. Die Vorschrift des Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.
4. In den von der Verfassung bestimmten Fällen kann der Präsident der
Republik nach Anhörung der Marschälle des Sejm und des Senats die
Verkürzung der Amtszeit des Sejm anordnen. Zugleich mit der Amtszeit des
Sejm wird die Amtszeit des Senats verkürzt.
5. Ordnet der Präsident der Republik die Verkürzung der Amtszeit des
Sejm an, so bestimmt er zugleich Wahlen zu Sejm und Senat und setzt als
Wahltag einen Tag nicht später als 45 Tage nach der Anordnung der
Verkürzung der Sejmamtszeit fest. Der Präsident der Republik beruft die
erste Sitzung des neugewählten Sejm nicht später als für den 15. Tag nach
dem Wahltag ein.
6. Die Vorschrift des Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, falls die
Amtszeit des Sejm verkürzt wird.
Art. 99
1. In den Sejm kann ein polnischer Staatsbürger gewählt werden, der
wahlberechtigt ist und spätestens am Wahltag das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet hat.
2. In den Senat kann ein polnischer Staatsbürger gewählt werden, der
wahlberechtigt ist und spätestens am Wahltag das dreißigste Lebensjahr
vollendet hat.
Art. 100
1. Kandidaten für das Amt eines Abgeordneten oder Senators können von
politischen Parteien oder Wählern aufgestellt werden.
2. Eine gleichzeitige Kandidatur für Sejm und Senat ist nicht
zulässig.
3. Grundsätze und Verfahrensweise der Aufstellung der Kandidaten und
der Durchführung der Wahlen sowie die Bedingungen ihrer Gültigkeit regelt
das Gesetz.
Art. 101
1. Die Gültigkeit der Sejm- und Senatswahlen stellt das Oberste Gericht
fest.
2. Dem Wähler steht gemäß den im Gesetz bestimmten Grundsätzen das
Recht zu, gegen die Gültigkeit der Wahlen einen Einspruch an das Oberste
Gericht einzulegen.
ABGEORDNETE UND SENATOREN
Art. 102
Man darf nicht gleichzeitig Abgeordneter und Senator sein.
Art. 103
1. Das Abgeordnetenmandat ist unvereinbar dem Amt des Präsidenten der
polnischen Nationalbank, des Präsidenten der Obersten Kontrollkammer, des
Beauftragten für Bürgerrechte, des Beauftragten für Kinderrechte und deren
Stellvertreter, der Mitgliedschaft im Rat für Geldpolitik oder im
Landesrat für Rundfunk und Fernsehen, dem Amt eines Botschafters sowie mit
der Beschäftigung in der Sejm- oder Senatskanzlei, der Kanzlei des
Präsidenten der Republik Polen sowie mit einer Beschäftigung in der
Regierungsverwaltung. Dieses Verbot betrifft nicht die Mitglieder des
Ministerrates und Staatssekretäre in der Regierungsverwaltung.
2. Richter, Staatsanwälte, Beamte, Soldaten während des aktiven
Militärdienstes, Polizisten, Angehörige der Staatsschutzdienste dürfen das
Abgeordnetenmandat nicht ausüben.
3. Andere Unvereinbarkeiten zwischen Abgeordnetenmandat und der
Ausübung öffentlicher Ämter und das Verbot, das Mandat auszuüben, können
im Gesetz bestimmt werden.
Art. 104
1. Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes. Sie sind nicht an
Weisungen der Wähler gebunden.
2. Vor Beginn der Mandatsausübung leisten die Abgeordneten folgenden
Eid vor dem Sejm:
"Ich schwöre feierlich, meine Pflichten dem Volke gegenüber redlich und
gewissenhaft zu erfüllen, Souveränität und Interessen des Staates zu
schützen, alles für das Wohl des Vaterlandes und der Staatsbürger zu tun
und die Verfassung und andere Gesetze der Republik Polen zu
wahren."
Der Eid kann unter Hinzufügung des Satzes: "So wahr mir Gott helfe"
geleistet werden.
3. Eine Weigerung, den Eid abzulegen, bedeutet den Verzicht auf das
Mandat.
Art. 105
1. Der Abgeordnete darf für seine Tätigkeit, die in den Bereich der
Mandatsausübung fällt, weder während der Mandatsausübung noch nach dem
Erlöschen des Mandats zur Verantwortung gezogen werden. Wegen solcher
Tätigkeit ist der Abgeordnete ausschließlich vor dem Sejm verantwortlich.
Hat der Abgeordnete Rechte Dritter verletzt, darf er nur mit Zustimmung
des Sejm zur gesetzlichen Verantwortung gezogen werden.
2. Von dem Tag, an dem die Wahlergebnisse bekanntgegeben werden bis zum
Tag, an dem das Mandat erlischt, darf der Abgeordnete ohne Zustimmung des
Sejm nicht strafrechtlich belangt werden.
3. Ein Strafverfahren, das gegen eine Person vor dem Tag ihrer Wahl zum
Abgeordneten eingeleitet worden ist, wird auf Verlangen des Sejm bis zum
Zeitpunkt des Erlöschen des Mandats eingestellt. In einem solchen Fall
ruht die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt.
4. Der Abgeordnete kann der strafrechtlichen Verfolgung zustimmen. In
diesem Fall finden die Vorschriften der Abs. 2 und 3 keine
Anwendung.
5. Der Abgeordnete darf ohne Zustimmung des Sejm weder festgenommen
noch verhaftet werden, es sei denn er wird auf frischer Tat betroffen und
seine Festnahme ist für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Verfahrensablaufes unentbehrlich. Von der Festnahme wird unverzüglich der
Sejmmarschall benachrichtigt, der eine sofortige Entlassung des
Festgenommenen anordnen kann.
6. Ausführliche Grundsätze der strafrechtlichen Verfolgung von
Abgeordneten sowie die Verfahrensweise regelt das Gesetz.
Art. 106
Die zur erfolgreichen Erfüllung der Abgeordnetenpflichten notwendigen
Bedingungen, sowie den Schutz der aus der Mandatsausübung resultierenden
Rechte regelt das Gesetz.
Art. 107
1. In dem vom Gesetz bestimmten Umfang darf der Abgeordnete keine
wirtschaftliche Betätigung ausüben, die ihm Vorteile aus dem Vermögen des
Staates oder der territorialen Selbstverwaltung verschafft. Er darf
solches Vermögen auch nicht erwerben.
2. Verletzt der Abgeordnete die in Abs. 1 genannten Verbote, kann er
aufgrund eines vom Sejmmarschall beantragten Beschlusses des Sejm vor das
Staatsgerichtshof zur Verantwortung gezogen werden. Der Staatsgerichtshof
entscheidet, ob dem Abgeordneten das Mandat zu entziehen ist.
Art. 108
Die Vorschriften der Art. 103-107 werden auf Senatoren entsprechend
angewandt.
ORGANISATION UND ARBEITSWEISE
Art. 109
1. Der Sejm und der Senat beraten in Sitzungen.
2. Mit Ausnahme der in Art. 58 Ab. 2 und 5 genannten Fälle wird die
erste Sitzung des Sejm und des Senats vom Präsidenten der Republik Polen
auf einen Tag nicht später als 30 Tage nach dem Wahltag
einberufen.
Art. 110
1. Der Sejm wählt aus seiner Mitte den Sejmmarschall und dessen
Stellvertreter.
2. Der Sejmmarschall führt den Vorsitz in den Beratungen des Sejm,
wacht über Rechte des Sejm und vertritt den Sejm nach außen.
3. Der Sejm beruft ständige Ausschüsse. Er kann auch außerordentliche
Kommissionen berufen.
Art. 111
1. Der Sejm kann zur Untersuchung eines bestimmten Sachverhaltes einen
Untersuchungsausschuß einsetzen.
2. Die Verfahrensweise des Untersuchungsausschusses wird vom Gesetz
geregelt.
Art. 112
Die innere Struktur des Sejm, seine Arbeitsweise, das Verfahren bei der
Berufung und Geschäftsführung seiner Organe, deren Arbeitsweise sowie die
Weise, in der die durch Verfassung oder Gesetz bestimmten Pflichten der
staatlichen Organe dem Sejm gegenüber wahrzunehmen sind, regelt die vom
Sejm beschlossene Geschäftsordnung des Sejm.
Art. 113
Die Sitzungen des Sejm sind öffentlich. Falls das Wohl des Staates es
verlangt, kann der Sejm mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl beschließen,
geheim zu beraten.
Art. 114
1. In den von der Verfassung bestimmten Fällen bilden der Sejm und der
Senat die Nationalversammlung, indem sie unter Leitung des Sejmmarschalls
oder - in dessen Vertretung - des Senatsmarschalls gemeinsam
beraten.
2. Die Nationalversammlung beschließt ihre Geschäftsordnung.
Art. 115
1. Der Vorsitzende des Ministerrates und andere Mitglieder des
Ministerrates sind verpflichtet innerhalb von 21 Tagen Interpellationen
und Anfragen der Abgeordneten zu beantworten.
2. Der Vorsitzende des Ministerrates und andere Mitglieder des
Ministerrates sind verpflichtet, Fragen über laufende Angelegenheiten in
jeder Sejmsitzung zu beantworten.
Art. 116
1. Der Sejm entscheidet im Namen der Republik Polen über den
Kriegszustand und den Abschluß eines Friedens.
2. Der Sejm kann einen Beschluß über den Kriegszustand nur dann
annehmen, wenn das Gebiet der Republik Polen mit Waffen angegriffen wird
oder wenn aus internationalen Verträgen eine Verpflichtung zur gemeinsamen
Verteidigung gegen einen Angriff resultiert. Kann der Sejm sich nicht zu
einer Sitzung versammeln, entscheidet der Präsident der Republik Polen
über den Kriegszustand.
Art. 117
Die Grundsätze in bezug auf den Einsatz der Streitkräfte außerhalb der
Republik Polen bestimmt ein ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag oder
ein Gesetz. Grundsätze in bezug auf den Aufenthalt und die Verlegung
fremder Streitkräfte auf und durch das Gebiet der Republik Polen bestimmen
ratifizierte völkerrechtliche Verträge oder Gesetze.
Art. 118
1. Das Recht, einen Gesetzesvorschlag einzubringen, steht den
Abgeordneten, dem Senat, dem Präsidenten der Republik Polen und dem
Ministerrat zu.
2. Dieses Recht steht auch einer Gruppe von mindestens 100.000
Staatsbürgern zu, die das Wahlrecht zum Sejm haben. Die diesbezügliche
Verfahrensweise wird vom Gesetz geregelt.
3. Wer einen Gesetzesvorschlag beim Sejm einbringt, hat die
finanziellen Folgen der Durchführung dieses Vorhabens
darzustellen.
Art. 119
1. Der Sejm erörtert eine Gesetzesvorlage in drei Lesungen.
2. Das Recht, während der Erörterung Änderungen in die Vorlage
einzuführen, steht demjenigen, der die Gesetzesvorlage eingebracht hat,
den Abgeordneten und dem Ministerrat zu.
3. Der Sejmmarschall kann verweigern, über eine Änderung abzustimmen,
die nicht vorher dem Ausschuß vorgelegt worden ist.
4. Derjenige, der die Gesetzesvorlage eingebracht hat, kann sie während
des Gesetzgebungsverfahrens vor Beendigung der zweiten Lesung
zurücknehmen.
Art. 120
Der Sejm beschließt Gesetze mit einfacher Stimmenmehrheit in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl,
es sei denn die Verfassung bestimmt eine andere Mehrheit. Entsprechend
diesem Verfahren verabschiedet der Sejm auch Beschlüsse, es sei denn ein
Gesetz oder ein Beschluß des Sejm bestimmt es anders.
Art. 121
1. Das vom Sejm beschlossene Gesetz wird vom Sejmmmarschall an den
Senat weitergeleitet.
2. Innerhalb von dreißig Tagen seit der Weiterleitung des Gesetzes kann
der Senat es entweder ohne Änderungen annehmen, Änderungen beschließen
oder es insgesamt ablehnen. Faßt der Senat innerhalb von dreißig Tagen
nach der Weiterleitung des Gesetzes keinen Beschluß, gilt das Gesetz als
in der vom Sejm beschlossenen Fassung angenommen.
3. Der Senatsbeschluß, durch den das Gesetz abgelehnt oder eine
Änderung eingeführt wird, gilt als angenommen, wenn nicht der Sejm ihn mit
absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
gesetzlichen Abgeordnetenzahl ablehnt.
Art. 122
1. Nach der Beendigung der im Art. 121 bestimmten Verfahrensweise legt
der Sejmmarschall das verabschiedete Gesetz dem Präsidenten der Republik
Polen zur Unterzeichnung vor.
2. Der Präsident der Republik Polen unterzeichnet das Gesetz innerhalb
von einundzwanzig Tagen nach dem Tage der Vorlage und ordnet dessen
Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik Polen an.
3. Vor der Unterzeichnung des Gesetzes kann der Präsident einen Antrag
beim Verfassungsgerichtshof einbringen, die Vereinbarkeit des Gesetzes mit
der Verfassung zu prüfen. Der Präsident der Republik Polen darf die
Unterzeichnung eines Gesetzes, das vom Verfassungsgerichtshof für
verfassungsmäßig erklärt worden ist, nicht verweigern.
4. Der Präsident der Republik Polen verweigert die Unterzeichnung eines
Gesetzes, das vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt
wird. Betrifft die Unvereinbarkeit mit der Verfassung nur einige
Vorschriften des Gesetzes und stellt der Verfassungsgerichtshof nicht
fest, daß diese mit dem Gesetz untrennbar verbunden sind, unterzeichnet
der Präsident, nach Anhörung der Meinung des Sejmmarschalls, das Gesetz
mit Ausnahme der vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig
erklärten Vorschriften oder weist das Gesetz an den Sejm zurück, damit
dieser die Unvereinbarkeit mit der Verfassung behebt.
5. Ruft der Präsident der Republik Polen den Verfassungsgerichtshof mit
dem Antrag gemäß Abs. 3 nicht an, kann er das Gesetz mit einem begründeten
Antrag an den Sejm zur erneuten Beratung zurückverweisen. Nachdem der Sejm
das Gesetz mit der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen in Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl erneut
verabschiedet hat, unterzeichnet der Präsident das Gesetz innerhalb von
sieben Tagen und ordnet dessen Verkündung im Gesetzblatt der Republik
Polen an. Wird das Gesetz vom Sejm erneut verabschiedet, steht dem
Präsidenten das Recht, den Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 3 anzurufen,
nicht zu.
6. Ruft der Präsident den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag
bezüglich der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung an oder
beantragt er beim Sejm erneute Beratung des Gesetzes, hemmt das den Lauf
der im Abs. 2 zur Unterzeichnung des Gesetzes bestimmten Frist.
Art. 123
1. Der Ministerrat kann eine von ihm beschlossene Gesetzesvorlage als
dringend bezeichnen. Dieses Recht besteht nicht bei der Vorlage des
Steuergesetzes, der Gesetze über die Wahl des Präsidenten der Republik
Polen, des Sejm, des Senats und der Organe der örtlichen Selbstverwaltung,
eines Gesetzes über die Struktur und Zuständigkeit der öffentlichen Gewalt
oder von Gesetzbüchern.
2. Die Geschäftsordnung des Sejm und des Senats regeln Besonderheiten
des Gesetzgebungsverfahrens im Fall einer dringenden
Gesetzesvorlage.
3. Wird ein Gesetz als dringend bezeichnet, beträgt die Frist zur
Beratung durch den Senat vierzehn Tage, die Frist zur Unterzeichnung des
Gesetzes durch den Präsidenten der Republik Polen - sieben Tage.
Art. 124
Die Vorschriften der Art. 110, 112, 113 und 120 finden entsprechende
Anwendung auf den Senat.
VOLKSABSTIMMUNG
Art. 125
1. In Fällen von besonderer Bedeutung für den Staat kann eine
landesweite Volksabstimmung durchgeführt werden.
2. Das Recht, eine landesweite Volksabstimmung anzuordnen, hat der Sejm
mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
gesetzlichen Abgeordnetenzahl und der Präsident der Republik Polen mit
Zustimmung des Senats, die mit der absoluten Mehrheit der Stimmen in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Senatorenzahl
erteilt werden muß.
3. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist bindend, wenn sich an der
landesweiten Volksabstimmung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten
beteiligt.
4. Die Gültigkeit einer landesweiten Volksabstimmung sowie einer
Volksabstimmung gemäß Art. 235 Abs. 6 stellt das Oberste Gericht
fest.
5. Grundsätze und Verfahrensweise der Durchführung einer
Volksabstimmung regelt das Gesetz.
KAPITEL V
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK
Polen
Art. 126
1. Der Präsident der Republik Polen ist der oberste Vertreter der
Republik Polen und der Gewährsmann der Fortdauer der Staatsgewalt.
2. Der Präsident der Republik Polen wacht über die Einhaltung der
Verfassung, hütet die Souveränität und die Sicherheit des Staates sowie
Integrität und Unteilbarkeit dessen Staatsgebiets.
3. Der Präsident der Republik Polen übt seine Aufgaben im Umfang und
gemäß den in der Verfassung und Gesetzen bestimmten Grundsätzen
aus.
Art. 127
1. Der Präsident der Republik Polen wird vom Volk in allgemeiner,
gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
2. Der Präsident der Republik Polen wird für eine Amtszeit von fünf
Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
3. Zum Präsidenten der Republik Polen kann jeder polnischer
Staatsangehöriger gewählt werden, der spätestens am Wahltag das 35.
Lebensjahr vollendet hat und bei den Sejmwahlen das volle Wahlrecht
genießt. Der Kandidat wird von mindestens 100.000 Staatsbürgern die das
Wahlrecht in den Sejm haben, aufgestellt.
4. Als Präsident der Republik Polen ist der Kandidat gewählt, der mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält
keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, wird am vierzehnten Tag
nach der ersten Wahl erneute Wahl durchgeführt.
5. In der erneuten Wahl wird zwischen den beiden Kandidaten gewählt,
die in der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Zieht
einer der Kandidat seine Zustimmung zum Kandidieren zurück, verliert er
das Wahlrecht oder stirbt, wird an seiner Stelle dieser der Kandidaten
zugelassen, der in der ersten Wahl die nachfolgend höchste Stimmenzahl
erhalten hat. In diesem Fall verschiebt sich das Datum der erneuten Wahl
um weitere vierzehn Tage.
6. Als Präsident der Republik Polen ist der Kandidat gewählt, der in
der erneuten Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.
7. Grundsätze und Verfahrensweise der Aufstellung von Kandidaten zur
Präsidentschaftswahl, ihre Durchführung sowie die Bedingungen ihrer
Gültigkeit regelt das Gesetz.
Art. 128
1. Die Amtszeit des Präsidenten beginnt mit dem Tag der
Amtsübernahme.
2. Den Tag der Präsidentschaftswahl setzt der Marschall des Sejm auf
einen Tag nicht früher als hundert Tage und nicht später als
fünfundsiebzig Tage vor dem Ablauf der Amtszeit des amtierenden
Präsidenten fest. Endet die Amtszeit des Präsidenten der Republik Polen
vorzeitig, setzt der Marschall des Sejm innerhalb von vierzehn Tage nach
Amtserledigung den Wahltag fest. Der Wahltag ist auf einen arbeitsfreien
Tag festzusetzen ist, der innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach
dem Tag der Wahlanordnung liegt.
Art. 129
1. Die Gültigkeit der Präsidentschaftswahl wird vom Obersten Gericht
festgestellt.
2. Dem Wähler steht das Recht zu, beim Obersten Gericht Einspruch gegen
die Gültigkeit der Wahl zum Präsidenten der Republik Polen gemäß den im
Gesetz bestimmten Grundsätzen einzulegen.
3. Falls die Wahl des Präsidenten der Republik Polen für ungültig
erklärt wird, ist eine neue Wahl gemäß den in Art. 128 Abs. 2
festgesetzten Grundsätzen bei der vorzeitigen Erledigung des
Präsidentenamtes durchzuführen.
Art. 130
Der Präsident der Republik Polen tritt das Amt an, nachdem er vor der
Nationalversammlung den folgenden Eid geleistet hat:
"Gemäß dem Willen des Volkes trete ich das Amt des Präsidenten der
Republik Polen an und schwöre feierlich, daß ich den Bestimmungen der
Verfassung treu bleiben, die Würde des Volkes, die Unabhängigkeit und die
Sicherheit des Staates unbeugsam wahren werde und daß das Wohl des
Vaterlandes und das Wohlergehen der Staatsbürger mir immer die höchste
Pflicht werden."
Der Eid kann auch unter Hinzufügung des Satzes: "so wahr mir Gott
helfe" geleistet werden.
Art. 131
1. Kann der Präsident der Republik Polen sein Amt vorübergehend nicht
ausüben, teilt er das dem Sejmmarschall mit, der vorübergehend die
Pflichten des Präsidenten der Republik Polen übernimmt. Ist der Präsident
der Republik Polen nicht imstande, dem Sejmmarschall mitzuteilen, daß er
zur Amtsausübung unvermögend ist, stellt der Verfassungsgerichtshof auf
Antrag des Sejmmarschalls die Hinderung an der Amtsausübung fest. Erklärt
er den Präsidenten der Republik Polen für vorübergehend unvermögend, das
Präsidentenamt auszuüben, überträgt der Verfassungsgerichtshof die
vorübergehende Erfüllung der Pflichten des Präsidenten der Republik Polen
dem Marschall des Sejm.
2. Der Sejmmarschall übt in folgenden Fällen bis zur Wahl des neuen
Präsidenten der Republik die Pflichten des Präsidenten vorübergehend
aus:
1) Tod des Präsidenten der Republik,
2) Verzicht auf das Amt des Präsidenten der Republik,
3) Feststellung der Ungültigkeit der Präsidentschaftswahl oder andere
Gründe wegen deren der Präsident das Amt nicht antritt,
4) Erklärung durch die Nationalversammlung, daß der Präsident der
Republik aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft zur Amtsausübung
unvermögend ist. Diese Erklärung muß mit einer Mehrheit von mindestens
zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Nationalversammlung
beschlossen werden.
5) Amtsenthebung durch ein Urteil des Staatsgerichtshofes.
3. Kann der Sejmmarschall die Pflichten des Präsidenten nicht erfüllen,
werden sie vom Senatsmarschall übernommen.
4. Die Person, die die Pflichten des Präsidenten erfüllt, darf einen
Beschluß über die Verkürzung der Amtszeit des Sejm nicht fassen.
Art. 132
Der Präsident der Republik Polen darf weder anderes Amt ausüben noch
andere öffentliche Funktion erfüllen mit Ausnahme derer, die mit dem
Präsidentenamt verbunden sind.
Art. 133
1. Der Präsident der Republik Polen als Vertreter des Staates in
äußeren Beziehungen
1) ratifiziert und kündigt völkerrechtliche Verträge, wovon er dem Sejm
und dem Senat Mitteilungen macht,
2) ernennt bevollmächtigte Vertreter der Republik Polen in anderen
Staaten und bei internationalen Organisationen und beruft sie ab,
3) akzeptiert Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm
akkreditierten diplomatischen Vertreter anderer Staaten und
internationaler Organisationen.
2. Der Präsident der Republik Polen kann sich vor Ratifizierung eines
völkerrechtlichen Vertrages an den Verfassungsgerichtshof mit einem Antrag
wenden bezüglich der Vereinbarkeit des Vertrages mit der
Verfassung.
3. Der Präsident der Republik Polen arbeitet im Bereich der
Außenpolitik mit dem Vorsitzenden des Ministerrates und dem zuständigen
Minister zusammen.
Art. 134
1. Der Präsident der Republik Polen ist der oberste Vorgesetzte der
Streitkräfte der Republik Polen.
2. In der Friedenszeit übt der Präsident seine Vorgesetztengewalt über
die Streitkräfte mittelbar durch den Minister für Nationale Verteidigung
aus.
3. Der Präsident der Republik Polen ernennt den Chef des Generalstabs
und die Befehlshaber der Teilstreikräfte auf bestimmte Zeit. Amtszeit,
Verfahrensweise und Bedingungen der vorzeitigen Abberufung regelt das
Gesetz.
4. Für die Kriegszeit ernennt der Präsident der Republik Polen auf
Vorschlag des Vorsitzenden des Ministerrates den Obersten Befehlshaber der
Streitkräfte. Gemäß derselben Verfahrensweise kann er den Obersten
Befehlshaber abberufen. Die Zuständigkeiten des Obersten Befehlshabers und
Grundsätze seiner Unterstellung unter die verfassungsmäßigen Organen der
Republik Polen regelt das Gesetz.
5. Der Präsident der Republik Polen verleiht auf Vorschlag des
Ministers für Nationale Verteidigung die im Gesetz bestimmten
Militärdienstgrade.
6. Zuständigkeiten des Präsidenten der Republik Polen, die mit der
Vorgesetztengewalt über die Streitkräfte verbunden sind, werden
ausführlich vom Gesetz geregelt.
Art. 135
Der Rat für Nationale Sicherheit ist ein Organ zur Beratung des
Präsidenten der Republik im Bereich der inneren und äußeren
Sicherheit.
Art. 136
Im Fall einer unmittelbaren äußeren Bedrohung des Staates ordnet der
Präsident der Republik Polen auf Antrag des Vorsitzenden des Ministerrates
die volle oder teilweise Mobilmachung der Streitkräfte und deren Einsatz
bei der Verteidigung der Republik Polen an.
Art. 137
Der Präsident der Republik Polen erkennt die polnische
Staatsangehörigkeit zu und gibt die Zustimmung zum Verzicht auf die
polnische Staatsangehörigkeit.
Art. 138
Der Präsident der Republik Polen verleiht Orden und
Auszeichnungen.
Art. 139
Der Präsident der Republik Polen übt das Begnadigungsrecht aus. Das
Begnadigungsrecht findet im Fall der vom Staatsgerichtshof verurteilten
Personen keine Anwendung.
Art. 140
Der Präsident der Republik Polen kann sich an den Sejm, an den Senat
oder an die Nationalversammlung mit einer Botschaft wenden. Die Botschaft
ist nicht Gegenstand einer Debatte.
Art. 141
1. In den Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Präsident
den Kabinettsrat einberufen. Den Kabinettsrat bildet der Ministerrat, der
unter der Leitung des Präsidenten der Republik Polen berät.
2. Dem Kabinettsrat stehen die Zuständigkeiten des Ministerrates nicht
zu.
Art. 142
1. Der Präsident der Republik Polen erläßt Rechtsverordnungen und
Anordnungen gemäß den in dem Art. 92 und 93 bestimmten
Grundsätzen.
2. Der Präsident der Republik Polen erläßt Bestimmungen bezüglich der
Durchführung seiner übrigen Zuständigkeiten.
Art. 143
Der Hilfsorgan des Präsidenten der Republik Polen ist die Kanzlei des
Präsidenten der Republik Polen. Der Präsident der Republik erläßt die
Satzung sowie beruft und entläßt den Chef der Kanzlei des Präsidenten der
Republik Polen.
Art. 144
1. In Ausübung seiner verfassungsmäßigen und gesetzlichen
Zuständigkeiten erläßt der Präsident der Republik Polen Amtsakte.
2. Amtsakte des Präsidenten der Republik bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Gegenzeichnung des Vorsitzenden des Ministerrates, der infolge der
Unterzeichnung die Verantwortung vor dem Sejm trägt.
3. Die Vorschrift des Abs. 2 gilt nicht für:
1) die Anordnung von Wahlen in den Sejm und in den Senat,
2) die Einberufung der ersten Sitzung des neugewählten Sejm und des
Senats,
3) die Verkürzung der Amtszeit des Sejm in den von der Verfassung
bestimmten Fällen,
4) Gesetzesvorschläge,
5) die Anordnung einer landesweiten Volksabstimmung,
6) die Unterzeichnung eines Gesetzes oder die Verweigerung der
Unterzeichnung,
7) die Anordnung über die Veröffentlichung eines Gesetzes oder eines
völkerrechtlichen Vertrags in Gesetzblatt der Republik Polen,
8) eine Botschaft an den Sejm, den Senat oder die
Nationalversammlung,
9) die Anrufung des Verfassungsgerichtshof,
10) den Untersuchungsantrag an die Oberste Kontrollkammer,
11) die Bestimmung und Berufung des Vorsitzenden des
Ministerrates,
12) die Entgegennahme des Rücktritts vom Ministerrat sowie dessen
Betrauung mit vorübergehenden Fortführung der Amtsgeschäfte,
13) den Antrag an den Sejm, einen Mitglied des Ministerrates vor dem
Staatsgerichtshof zur Verantwortung zu ziehen,
14) die Abberufung eines Ministers, dem der Sejm Mißtrauen
ausgesprochen hat,
15) die Einberufung des Kabinettsrates,
16) die Verleihung von Orden und Auszeichnungen,
17) die Berufung von Richtern,
18) die Ausübung des Begnadigungsrechts,
19) die Zuerkennung der polnischen Staatsangehörigkeit und Zustimmung
zu dem Verzicht auf diese,
20) die Berufung des Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts,
21) die Berufung des Präsidenten und des stellvertretenden Präsidenten
des Verfassungsgerichtshofes,
22) die Berufung des Präsidenten des Obersten
Verwaltungsgerichts,
23) die Berufung der Präsidenten des Obersten Gerichts und der
stellvertretenden Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts,
24) den Antrag an den Sejm, den Präsidenten der polnischen Nationalbank
zu berufen,
25) die Berufung der Mitglieder des Rates für Geldpolitik,
26) die Berufung und die Abberufung der Mitglieder des Rates für
Nationale Sicherheit,
27) die Berufung der Mitglieder des Landesrates für Rundfunk und
Fernsehen,
28) den Erlaß der Satzung der Präsidialkanzlei sowie Berufung oder
Entlassung des Chefs der Präsidialkanzlei,
29) der Erlaß von Anordnungen gemäß den im Art. 93 bestimmten
Grundsätzen,
30) den Verzicht auf das Amt des Präsidenten der Republik.
Art. 145
1. Wegen Verletzung der Verfassung, des Gesetzes oder wegen Begehung
einer Straftat kann der Präsident der Republik Polen vor dem
Staatsgerichtshof zur Verantwortung gezogen werden.
2. Die Anklage gegen den Präsidenten wird durch Beschluß der
Nationalversammlung erhoben. Der Beschluß erfordert eine Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl der
Nationalversammlung und wird auf Antrag von mindestens 140 Mitgliedern der
Nationalversammlung gefaßt.
3. Ab dem Tag, an dem der Beschluß, den Präsidenten der Republik vor
dem Staatsgerichtshof anzuklagen, gefaßt worden ist, wird der Präsident
der Republik von der Ausübung seines Amtes suspendiert. Die Vorschrift des
Art. 131 findet entsprechende Anwendung.
KAPITEL VI
DER MINISTERRAT UND
REGIERUNGSVERWALTUNG
Art. 146
1. Der Ministerrat leitet die Innen- und Außenpolitik der Republik
Polen.
2. In die Zuständigkeit des Ministerrates fallen die Angelegenheiten
der Staatspolitik, die nicht anderen staatlichen Organen und die der
örtlichen Selbstverwaltung vorbehalten sind.
3. Der Ministerrat leitet die Regierungsverwaltung.
4. In dem durch die Verfassung und die Gesetze bestimmten Umfang und
entsprechend den dort geregelten Grundsätzen hat der Ministerrat
insbesondere folgende Aufgaben:
1) er gewährleistet die Ausführung der Gesetze,
2) er erläßt Rechtsverordnungen,
3) er koordiniert und kontrolliert die Arbeit der Organe der
Regierungsverwaltung,
4) er schützt die Interessen des Staatsvermögens,
5) er beschließt die Vorlage des Staatshaushaltsgesetzes,
6) er leitet die Ausführung des Staatshaushalts. Er beschließt den
staatlichen Rechnungsabschluß und den Bericht zur
Haushaltsdurchführung,
7) er gewährleistet die innere Sicherheit des Staates und die
öffentliche Ordnung,
8) er gewährleistet die äußere Sicherheit des Staates,
9) er übt allgemeine Leitung bezüglich der Beziehungen zu anderen
Staaten und den völkerrechtlichen Organisationen aus,
10) er schließt völkerrechtliche Verträge ab, die der Ratifizierung
bedürfen sowie bestätigt und kündigt andere völkerrechtliche
Verträge,
11) er übt allgemeine Leitung im Bereich der Verteidigungsbereitschaft
des Staates und bestimmt jährlich die Anzahl der zum Militärdienst
einzuberufenden Staatsbürger,
12) er regelt die Organisation und das Verfahren seiner Arbeit.
Art. 147
1. Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates und
den Ministern.
2. In den Ministerrat können stellvertretende Vorsitzende des
Ministerrates berufen worden.
3. Der Vorsitzende des Ministerrates und seine Stellvertreter können
auch die Funktion eines Ministers ausüben.
4. In den Ministerrat können darüber hinaus auch Vorsitzende der durch
Gesetz bestimmten Komitees berufen werden.
Art. 1
Der Vorsitzende des Ministerrates:
1) vertritt den Ministerrat,
2) leitet die Arbeit des Ministerrates,
3) erläßt Rechtsverordnungen,
4) gewährleistet die Durchführung der Politik des Ministerrates und
bestimmt die Weise ihrer Durchführung,
5) koordiniert und kontrolliert die Arbeit der Mitglieder des
Ministerrates,
6) übt die Aufsicht über die örtliche Selbstverwaltung in den von der
Verfassung und von den Gesetzen bestimmten Grenzen und Formen aus,
7) ist Dienstvorgesetzter aller Beamten der
Regierungsverwaltung.
Art. 149
1. Die Minister leiten bestimmte Bereiche der Regierungsverwaltung oder
erfüllen die ihnen vom Vorsitzenden des Ministerrates übertragenen
Aufgaben. Den Geschäftsbereich der Minister innerhalb der
Regierungsverwaltung bestimmt das Gesetz.
2. Der Minister, der einen Bereich der Regierungsverwaltung leitet,
erläßt Rechtsverordnungen. Der Ministerrat kann auf Antrag des
Vorsitzenden des Ministerrates eine Rechtsverordnung oder eine Anordnung
des Ministers aufheben.
3. Auf die in Art. 147 Abs. 4 genannten Komiteesvorsitzenden finden die
für einen Minister, der einen Bereich der Regierungsverwaltung leitet,
geltende Vorschriften entsprechende Anwendung.
Art. 150
Ein Mitglied des Ministerrates darf keine Tätigkeit ausüben, die im
Widerspruch zu seinen öffentlichen Pflichten steht.
Art. 151
Der Vorsitzende des Ministerrates, seine Stellvertreter und die
Minister leisten vor dem Präsidenten der Republik Polen folgenden
Eid:
"Ich trete das Amt des Vorsitzenden des Ministerrates (des
stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrates, des Ministers) an und
schwöre feierlich, daß ich den Bestimmungen der Verfassung und dem Recht
der Republik Polen treu bleiben werde und daß das Wohl des Vaterlandes und
das Wohlergehen der Staatsbürger mir immer die höchste Pflicht sein
werden."
Der Eid kann unter Hinzufügung des Satzes: "so wahr mir Gott helfe"
geleistet werden.
Art. 152
1. Ein Wojewode ist ein Vertreter des Ministerrates in der
Wojewodschaft.
2. Das Verfahren der Berufung und Abberufung der Wojewoden sowie deren
Geschäftsbereich werden durch Gesetz geregelt.
Art. 153
1. Die Beamtenschaft in den Behörden der Regierungsverwaltung
gewährleistet die berufsmäßige, redliche, unparteiische und politisch
neutrale Erfüllung der Staatsaufgaben.
2. Der Vorsitzende des Ministerrates ist Vorgesetzter der
Beamtenschaft.
Art. 154
1. Der Präsident der Republik Polen bestimmt den Vorsitzenden des
Ministerrates, der die Mitglieder des Ministerrates vorschlägt. Der
Präsident der Republik Polen beruft den Vorsitzenden des Ministerrates
zusammen mit übrigen Mitgliedern des Ministerrates innerhalb von vierzehn
Tagen nach der ersten Sitzung des Sejm oder nach der Annahme des
Rücktritts des vorigen Ministerrates und nimmt den Mitgliedern des
neuberufenen Ministerrates den Eid ab.
2. Innerhalb von vierzehn Tagen nach der Berufung durch den Präsidenten
der Republik Polen stellt der Vorsitzende des Ministerrates dem Sejm das
Arbeitsprogramm des Ministerrates vor und beantragt, ihm das Vertrauen
auszusprechen. Das Vertrauen wird vom Sejm mit absoluter Stimmenmehrheit
in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl
ausgesprochen.
3. Wird der Ministerrat nicht gemäß dem im Abs. 1 festgestellten
Verfahren berufen oder erhält er nicht gemäß Abs. .2 das Vertrauen
ausgesprochen, wählt der Sejm innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der
im Abs. 1 oder in Abs. 2 bestimmten Fristen den Vorsitzenden des
Ministerrates und die von ihm vorgeschlagenen Mitglieder des Ministerrates
mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
gesetzlichen Abgeordnetenzahl. Der Präsident der Republik beruft den auf
diese Weise gewählten Ministerrat und nimmt dessen Mitgliedern den Eid
ab.
Art. 155
1. Wird der Ministerrat nicht gemäß dem in Art. 154 Abs. 3 bestimmten
Verfahren berufen, beruft der Präsident der Republik innerhalb von
vierzehn Tagen den Vorsitzenden des Ministerrates und auf dessen Vorschlag
die übrigen Mitglieder des Ministerrates und nimmt ihnen den Eid ab.
Innerhalb von vierzehn Tagen nach der Berufung des Ministerrates vom
Präsidenten der Republik spricht ihm der Sejm das Vertrauen mit der
Mehrheit der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
gesetzlichen Abgeordnetenzahl aus.
2. Wird dem Ministerrat das Vertrauen nicht gemäß Abs. 1 ausgesprochen,
verkürzt der Präsident der Republik die Amtszeit des Sejm und ordnet
Wahlen an.
Art. 156
1. Die Mitglieder des Ministerrates tragen vor dem Staatsgerichtshof
die Verantwortung für die Verletzung der Verfassung oder der Gesetze,
sowie für im Zusammenhang mit dem bekleideten Amt begangene
Straftaten.
2. Den Beschluß, ein Mitglied des Ministerrates vor dem
Staatsgerichtshof zur Verantwortung zu ziehen, faßt der Sejm auf Antrag
des Präsidenten der Republik Polen oder von mindestens 115 Abgeordneten
mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzlichen
Abgeordnetenzahl.
Art. 157
1. Die Mitglieder des Ministerrates sind vor dem Sejm für die Tätigkeit
des Ministerrates gemeinsam verantwortlich.
2. Die Mitglieder des Ministerrates sind zugleich vor dem Sejm
individuell verantwortlich für Angelegenheiten, die in ihren
Zuständigkeitsbereich gehören oder mit denen sie vom Vorsitzenden des
Ministerrates beauftragt worden sind.
Art. 158
1. Der Sejm spricht dem Ministerrat das Mißtrauen mit der Mehrheit der
gesetzlichen Abgeordnetenzahl aus. Ein diesbezüglicher Antrag muß von
mindestens 46 Abgeordneten gestellt werden und den Kandidaten für das Amt
des Vorsitzenden des Ministerrates benennen. Wird der Beschluß vom Sejm
angenommen, nimmt der Präsident der Republik Polen den Rücktritt des
Ministerrates entgegen und beruft den neuen vom Sejm gewählten
Vorsitzenden des Ministerrates und die übrigen Mitglieder des
Ministerrates auf dessen Vorschlag und nimmt ihnen den Eid ab.
2. Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann nicht früher als sieben Tage nach
seiner Einbringung zur Abstimmung gebracht werden. Ein erneuter Antrag
kann nicht früher als drei Monate nach Vorlage des vorigen Antrags
gestellt werden. Der erneute Antrag darf vor Ablauf von drei Monaten
gestellt werden, wenn er von mindestens 115 Abgeordneten eingebracht
wird.
Art. 159
1. Der Sejm kann einem Minister das Mißtrauen aussprechen. Der
Mißtrauensantrag kann von mindestens 69 Abgeordneten gestellt werden. Die
Vorschrift des Art. 158 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
2. Der Präsident der Republik beruft den Minister ab, dem der Sejm das
Mißtrauen mit der Stimmenmehrheit der gesetzlichen Abgeordnetenzahl
ausgesprochen hat.
Art. 160
Der Vorsitzende des Ministerrates kann im Sejm beantragen, dem
Ministerrat das Vertauen auszusprechen. Das Vertrauen wird dem Ministerrat
mit der Mehrheit der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
gesetzlichen Abgeordnetenzahl ausgesprochen.
Art. 161
Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Ministerrates nimmt der Präsident
der Republik Änderungen an der Besetzung des Ministerrates vor.
Art. 162
1. In der ersten Sitzung des neugewählten Sejm bietet der Vorsitzende
des Ministerrates den Rücktritt des Ministerrates an.
2. Der Vorsitzende des Ministerrates bietet den Rücktritt des
Ministerrates auch dann an, wenn:
1) der Sejm dem Ministerrat das Vertrauen nicht ausspricht,
2) dem Ministerrat das Mißtrauen ausgesprochen wird,
3) der Vorsitzende des Ministerrates seinen Rücktritt anbietet.
3. Der Präsident der Republik nimmt den Rücktritt des Ministerrates
entgegen und verpflichtet ihn, die Amtsgeschäfte bis zur Berufung des
neuen Ministerrates weiterzuführen.
4. Der Präsident der Republik kann in dem im Abs. 2 Nr. 3 bestimmten
Fall die Annahme des Rücktritts des Ministerrates verweigern.
KAPITEL VII
DIE ÖRTLICHE
SELBSTVERWALTUNG
Art. 163
Die örtliche Selbstverwaltung erfüllt die öffentlichen Aufgaben, die
nicht durch die Verfassung oder die Gesetze anderen Organen der
öffentlichen Gewalt vorbehalten sind.
Art. 164
1. Die grundlegende Einheit der örtlichen Selbstverwaltung ist die
Gemeinde.
2. Andere Einheiten der regionalen oder der lokalen und regionalen
Selbstverwaltung bestimmt das Gesetz.
3. Die Gemeinde erfüllt alle Aufgaben der örtlichen Selbstverwaltung,
die nicht anderen Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung vorbehalten
sind.
Art. 165
1. Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung sind juristische Personen.
Ihnen stehen das Eigentumsrecht und andere Vermögensrechte zu.
2. Die Selbständigkeit der Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung
steht unter gerichtlichem Schutz.
Art. 166
1. Öffentliche Aufgaben, die der Befriedigung der Bedürfnisse einer
Selbstverwaltungsgemeinschaft dienen, werden durch die Einheit der
örtlichen Selbstverwaltung als Eigenaufgabe erfüllt.
2. Wenn es sich aus begründeten Bedürfnissen des Staates ergibt, kann
durch Gesetz den Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung die Erfüllung
anderer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Das Verfahren der
Übertragung und die Art und Weise der Ausführung der übertragenen Aufgaben
regelt das Gesetz.
3. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Organen der örtlichen
Selbstverwaltung und der Regierungsverwaltung entscheiden die
Verwaltungsgerichte.
Art. 167
1. Den Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung wird ein den ihnen
zufallenden Aufgaben entsprechender Anteil an den öffentlichen Einnahmen
gewährleistet.
2. Die Einnahmen der Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung bestehen
aus eigenen Einnahmen sowie allgemeinen und zweckgebundenen Zuwendungen
aus dem Staatshaushalt.
3. Die Einnahmequellen der Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung
werden durch Gesetz geregelt.
4. Änderungen der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche der Einheiten
der örtlichen Selbstverwaltung sind mit entsprechenden Änderungen bei der
Verteilung der öffentlichen Einkommen verbunden.
Art. 168
In dem im Gesetz bestimmten Umfang haben die Einheiten der örtlichen
Selbstverwaltung das Recht, die Höhe der lokalen Abgaben und Gebühren
festzusetzen.
Art. 169
1. Die Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung führen ihre Aufgaben
mittels bestimmender und vollziehender Organe aus.
2. Die Wahlen zu den Entscheidungsorganen sind allgemein, gleich,
unmittelbar und geheim. Grundsätze und Verfahrensweise der Aufstellung der
Kandidaten und der Wahldurchführung sowie Bedingungen der Wahlgültigkeit
regelt das Gesetz.
3. Grundsätze und Verfahrensweise bei Wahlen oder Abberufung der
ausführenden Organe der örtlichen Selbstverwaltungseinheiten werden vom
Gesetz geregelt.
4. Die innere Ordnung der Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung
regeln im Rahmen der Gesetze deren bestimmende Organe.
Art. 170
Die Mitglieder einer Selbstverwaltungsgemeinschaft können mittels einer
Volksabstimmung über diese Gemeinschaft betreffenden Angelegenheiten
entscheiden, insbesondere über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl
gewählten Organs der örtlichen Selbstverwaltung. Grundsätze und
Verfahrensweise der Durchführung einer lokalen Volksabstimmung regelt das
Gesetz.
Art. 171
1. Die Gesetzmäßigkeit der Tätigkeit der örtlichen Selbstverwaltung
unterliegt der Rechtsaufsicht.
2. Aufsichtsorgane über die Tätigkeit der Einheiten der örtlichen
Selbstverwaltung sind der Vorsitzende des Ministerrates und Wojewoden, im
Bereich der finanziellen Angelegenheiten regionale Rechnungshöfe.
3. Auf Antrag des Vorsitzenden des Ministerrates kann der Sejm einen
Entscheidungsorgan der örtlichen Selbstverwaltung auflösen, falls dieses
die Verfassung oder die Gesetze grob verletzt.
Art. 172
1. Die Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung haben Recht, sich
zusammen zu schließen.
2. Eine Einheit der örtlichen Selbstverwaltung hat das Recht, sich
internationalen Vereinigungen lokaler und regionaler Gemeinschaften
anzuschließen. Sie ist berechtigt, mit den lokalen und regionalen
Gemeinschaften anderer Staaten zusammenzuarbeiten.
3. Die Grundsätze, gemäß denen die Einheiten der örtlichen
Selbstverwaltung Rechte gemäß den Abs. 1 und 1 in Anspruch nehmen können,
regelt das Gesetz.
KAPITEL VIII
GERICHTE UND
GERICHTSHÖFE
Art. 173
Gerichte und Gerichtshöfe sind eine eigene und von den anderen Gewalten
unabhängige Gewalt.
Art. 174
Gerichte und Gerichtshöfe sprechen ihre Urteile im Namen der Republik
Polen.
GERICHTE
Art. 175
1. Die Rechtsprechung in der Republik Polen üben das Oberste Gericht,
ordentliche Gerichte, Verwaltungs- und Militärgerichte aus.
2. Sondergerichte und Schnellverfahren dürfen nur für Kriegszeiten
eingeführt werden.
Art. 176
1. Das Gerichtsverfahren umfaßt mindestens zwei Instanzen.
2. Den Aufbau und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das
Gerichtsverfahren regeln Gesetze.
Art. 177
Die ordentliche Gerichte üben die Rechtsprechung in allen
Angelegenheiten mit Ausnahme derer aus, die gesetzlich der Zuständigkeit
anderer Gerichte vorbehalten sind.
Art. 178
1. Bei der Ausübung ihres Amtes sind Richter unabhängig und nur der
Verfassung und den Gesetzen unterworfen.
2. Den Richtern werden Arbeitsbedingungen und eine Vergütung
gewährleistet, die der Würde ihres Amtes und dem Umfang ihrer Pflichten
entsprechen.
3. Ein Richter darf weder einer politischen Partei oder einer
Gewerkschaft angehören noch eine öffentliche Tätigkeit ausüben, die mit
den Grundsätzen der Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter nicht
vereinbar ist.
Art. 179
Die Richter werden vom Präsidenten der Republik Polen auf Vorschlag des
Landesrates für Gerichtswesen auf unbestimmte Zeit berufen.
Art. 180
1. Die Richter sind unabsetzbar.
2. Gegen seinen Willen darf ein Richter nur durch eine gerichtliche
Entscheidung und nur in den gesetzlich bestimmten Fällen seines Amtes
enthoben werden, von der Amtsausübung suspendiert oder an einen anderen
Ort oder auf eine andere Stelle versetzt werden.
3. Der Richter kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn Krankheit
oder Verlust der Kräfte ihm die Amtsausübung unmöglich macht. Das
Verfahren sowie die Weise, in der gegen eine solche Entscheidung Berufung
bei Gericht eingelegt werden kann, regelt das Gesetz.
4. Das Gesetz bestimmt die Altersgrenze, bei deren Erreichung die
Richter in den Ruhestand treten.
5. Werden der Aufbau der Gerichte oder die Gerichtsbezirke verändert,
kann ein Richter unter Beibehaltung der vollen Bezüge an ein anderes
Gericht oder in den Ruhestand versetzt werden.
Art. 181
Ohne vorherige Zustimmung des gesetzlich bestimmten Gerichtes darf ein
Richter weder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden noch ist ein
Freiheitsentzug zulässig. Ein Richter darf weder festgenommen noch
verhaftet werden, es sei denn er wird auf frischer Tat betroffen und die
Festnahme ist zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes
unentbehrlich. Von der Festnahme ist sofort der Präsident des örtlich
zuständigen Gerichts zu unterrichten, der die sofortige Freilassung des
Festgenommenen anordnen kann.
Art. 182
Die Teilnahme der Staatsbürger an der Ausübung der Rechtsprechung wird
im Gesetz geregelt.
Art. 183
1. Das Oberste Gericht führt die Aufsicht über die Tätigkeit der
ordentlichen und Militärgerichte im Bereich richterlicher
Entscheidungen.
2. Das Oberste Gericht übt auch andere in der Verfassung und in
Gesetzen bestimmte Tätigkeiten aus.
3. Der Erste Präsident des Obersten Gericht wird vom Präsidenten der
Republik Polen für eine 6-jährige Amtszeit aus der Mitte der Kandidaten
berufen, die von Generalversammlung der Richter des Obersten Gericht
vorgeschlagen worden sind.
Art. 184
In dem durch Gesetz bestimmten Umfang kontrollieren das Oberste
Verwaltungsgericht und die anderen Verwaltungsgerichte die Tätigkeit der
öffentlichen Verwaltung. Diese Kontrolle umfaßt auch Entscheidungen über
die Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse der örtlichen Selbstverwaltungsorgane
und der Normativakte der lokalen Organe der Regierungsverwaltung.
Art. 185
Den Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts beruft der Präsident
der Republik für eine 6-jährige Amtszeit aus der Mitte der Kandidaten, die
von der Generalversammlung der Richter des Obersten Verwaltungsgericht
vorgeschlagen worden sind.
Art. 186
1. Der Landesrat für Gerichtswesen schützt die Unabhängigkeit der
Gerichte und der Richter.
2. Soweit Normativakte die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter
berühren, kann der Landesrat für Gerichtswesen beim Verfassungsgerichtshof
die Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit beantragen.
Art. 187
1. Der Landesrat für Gerichtswesen besteht aus:
1) dem Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtes, dem Justizminister,
dem Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts und einer vom Präsidenten
der Republik berufenen Person,
2) fünfzehn Mitgliedern, die aus der Mitte der Richter des Obersten
Gerichts, der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungs- und Militärgerichte
gewählt worden sind,
3) vier Mitgliedern, die vom Sejm aus der Mitte der Abgeordneten und
zwei Mitgliedern, die vom Senat aus der Mitte der Senatoren gewählt worden
sind.
2. Der Landesrat für Gerichtswesen wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Landesrates für
Gerichtswesen dauert vier Jahre.
4. Die Ordnung, den Umfang der Tätigkeit und die Arbeitsweise des
Landesrates für Gerichtswesen sowie die Wahl seiner Mitglieder regelt ein
Gesetz.
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Art. 188
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über
1) die Vereinbarkeit der Gesetze und der völkerrechtlichen Verträgen
mit der Verfassung,
2) die Vereinbarkeit der Gesetze mit den ratifizierten
völkerrechtlichen Verträgen, deren Ratifizierung eine vorherige Zustimmung
durch Gesetz voraussetzt,
3) die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften, die von zentralen
Staatsorganen erlassen werden, mit der Verfassung, den ratifizierten
völkerrechtlichen Verträgen und den Gesetzen,
4) die Vereinbarkeit der Ziele oder Tätigkeit der politischen Parteien
mit der Verfassung,
5) die Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 79 Abs. 1.
Art. 189
Der Verfassungsgerichtshof bescheidet Kompetenzstreitigkeiten zwischen
den zentralen verfassungsmäßigen Staatsorganen.
Art. 190
1. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind allgemein
bindend und endgültig.
2. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 188
werden unverzüglich in der amtlichen Veröffentlichung bekannt gemacht, in
der der Normativakt veröffentlicht worden ist. Ist der Akt nicht
veröffentlicht worden, ist die Entscheidung im Amtsblatt der Republik
Polen "Monitor Polski" bekannt zu machen.
3. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes tritt am Tag der
Verkündung in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch eine andere
Frist bestimmen, mit deren Ablauf der Normativakt seine bindende Kraft
verliert. Ist ein Gesetz betroffen, darf diese Frist achtzehn Monate nicht
überschreiten. Bei anderen Normativakten darf die Frist nicht länger als
12 Monate betragen. Im Falle eines Urteiles, das finanzielle Aufwendungen
zur Folge hat, die im Haushaltsgesetz nicht vorgesehenen sind, setzt der
Verfassungsgerichtshof die Frist für das Außerkrafttreten des Gesetzes
nach Anhörung des Ministerrates fest.
4. Stellt der Verfassungsgerichtshof die Unvereinbarkeit eines
Normativaktes mit der Verfassung, einem völkerrechtlichen Vertrag oder
einem Gesetz fest und ist auf der Grundlage dieses Normativaktes eine
rechtskräftige Gerichtsentscheidung, endgültige Verwaltungsentscheidung
oder Entscheidung in anderen Angelegenheiten ergangen, bildet die
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die Grundlage für die
Wiederaufnahme des Verfahrens beziehungsweise für die Aufhebung der
Entscheidung nach den Grundsätzen und gemäß der Verfahrensweise, die in
den auf diese Verfahren anwendbaren Vorschriften geregelt sind.
5. Der Verfassungsgerichtshof trifft seine Entscheidungen mit
Stimmenmehrheit.
Art. 191
1. Ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 188 können
beantragen:
1) der Präsident der Republik, der Sejmmarschall, der Senatsmarschall,
der Vorsitzende des Ministerrates, fünfzig Abgeordnete, dreißig Senatoren,
der Erste Präsident des Obersten Gerichts, der Präsident des Obersten
Verwaltungsgerichts, der Generalstaatsanwalt, der Präsident der Obersten
Kontrollkammer, der Beauftragte für Bürgerrechte,
2) der Landesrat für Gerichtswesen in dem in Art. 186 Abs. 2
bezeichneten Umfang,
3) die Entscheidungsorgane der Einheiten der örtlichen
Selbstverwaltung,
4) Landesorgane der Gewerkschaften und landesweite Führungsorgane der
Arbeitgeberorganisationen und der Berufsorganisationen,
5) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften,
6) die in Art. 79 bezeichneten Rechtsträger, in dem dort bezeichneten
Umfang
2. Die in Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Rechtsträger können nur dann
ein Verfahren beantragen, wenn der Normativakt ihren Tätigkeitsbereich
betrifft.
Art. 192
Ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 189 können
beantragen: Der Präsident der Republik, der Sejmmarschall, der
Senatsmarschall, der Vorsitzende des Ministerrates, der Erste Präsident
des Obersten Gerichts, der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts und
der Präsident der Obersten Kontrollkammer.
Art. 193
Jedes Gericht kann dem Verfassungsgerichtshof eine Rechtsfrage
bezüglich der Vereinbarkeit eines Normativaktes mit der Verfassung, den
ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen oder dem Gesetz vorlegen, wenn
von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung einer bei dem
Gericht anhängigen Sache abhängig ist.
Art. 194
1. Der Verfassungsgerichtshof besteht aus fünfzehn Richtern, die
individuell vom Sejm gewählt werden. Die gewählten Personen müssen sich
durch Rechtskenntnisse auszeichnen. Eine Wiederwahl ist nicht
zulässig.
2. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes und seine Stellvertreter
werden vom Präsidenten der Republik aus der Mitte der Kandidaten berufen,
die von der Generalversammlung der Richter des Verfassungsgerichtshofes
vorgeschlagen werden.
Art. 195
1. Die Richter des Verfassungsgerichtshofes sind in der Ausübung ihres
Amtes unabhängig und nur der Verfassung unterworfen.
2. Den Richter des Verfassungsgerichtshofes werden Arbeitsbedingungen
und eine Vergütung gewährleistet, die der Würde ihres Amtes und dem Umfang
ihrer Pflichten entsprechen.
3. Die Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen, solange sie ihr Amt
innehaben, weder einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft
angehören noch eine Tätigkeit ausüben, die sich mit den Grundsätzen der
Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter nicht vereinbaren
läßt.
Art. 196
Ohne vorherige Zustimmung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Richter
des Verfassungsgerichtshofes weder zur strafrechtlichen Verantwortung
gezogen werden, noch ist ein Freiheitsentzug zulässig. Der Richter darf
weder festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf
frischer Tat betroffen und die Festnahme ist zur Gewährleistung des
ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes unentbehrlich. Die Festnahme ist
unverzüglich dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes mitzuteilen, der
die sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.
Art. 197
Die Organisation des Verfassungsgerichtshofes und die Verfahrensweise
vor dem Verfassungsgerichtshof regelt das Gesetz.
STAATSGERICHTSHOF
Art. 198
1. Die verfassungsrechtliche Verantwortung vor dem Staatsgerichtshof
wegen der Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes im Zusammenhang
mit dem bekleideten Amt oder im Bereich der Amtsgeschäfte tragen: der
Präsident der Republik, der Vorsitzende und die Mitglieder des
Ministerrates, der Präsident der polnischen Nationalbank, der Präsident
der Obersten Kontrollkammer, Mitglieder des Landesrates für Rundfunk und
Fernsehen, Personen, die der Vorsitzende des Ministerrates mit der Leitung
eines Ministeriums beauftragt hat, und der Oberste Befehlshaber der
Streitkräfte.
2. In dem durch Artikel 107 bestimmten Umfang tragen auch Abgeordnete
und Senatoren die verfassungsrechtliche Verantwortung vor dem
Staatsgerichtshof.
3. Welche Arten von Strafen vom Staatsgerichtshof verhängt werden
können, bestimmt das Gesetz.
Art. 199
1. Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden, zwei
stellvertretenden Vorsitzenden und sechzehn Mitgliedern, die weder
Abgeordnete noch Senatoren sein dürfen. Die stellvertretenden Vorsitzenden
des Staatsgerichtshofes und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder sollen
die Befähigung zum Richteramt haben.
2. Der Erste Präsident des Obersten Gerichtes ist Vorsitzender des
Staatsgerichtshofes.
3. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes sind in der Ausübung ihres
Amtes unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen
unterworfen.
Art. 200
Ohne vorherige Zustimmung des Staatsgerichtshofes darf ein Richter des
Staatsgerichtshofes weder zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen
werden, noch ist ein Freiheitsentzug zulässig. Der Richter darf weder
festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat
betroffen und die Festnahme ist zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Verfahrensablaufes unentbehrlich. Die Festnahme ist unverzüglich dem
Präsidenten des Staatsgerichtshofes mitzuteilen, der die sofortige
Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.
Art. 201
Die Organisation des Staatsgerichtshofes und die Verfahrensweise vor
dem Gerichtshof regelt das Gesetz.
KAPITEL IX
ORGANE DER STAATLICHEN KONTROLLE
UND DES RECHTSSCHUTZES
Art. 202
1. Die Oberste Kontrollkammer ist das höchste Organ der staatlichen
Kontrolle.
2. Die Oberste Kontrollkammer untersteht dem Sejm.
3. Die Oberste Kontrollkammer ist nach dem Kollegialitätsprinzip
tätig.
Art. 203
1. Die Oberste Kontrollkammer überprüft die Tätigkeit der Organe der
Regierungsverwaltung, der polnischen Nationalbank, der staatlichen
juristischen Personen und anderer staatlicher Organisationseinheiten unter
den Gesichtspunkten der Legalität, der Wirtschaftlichkeit, der
Zweckmäßigkeit und der Redlichkeit.
2. Die Oberste Kontrollkammer kann die Tätigkeit der örtlichen
Selbstverwaltungsorgane, der kommunalen juristischen Personen und anderer
kommunaler Organisationseinheiten unter den Gesichtspunkten der Legalität,
der Wirtschaftlichkeit und der Redlichkeit kontrollieren.
3. Die Oberste Kontrollkammer kann auch unter Legalitäts- und
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten die Tätigkeit anderer
Organisationseinheiten und Wirtschaftsteilnehmer insoweit überprüfen, als
sie Mittel und Vermögen des Staates oder der Gemeinden nutzen oder
finanzielle Verpflichtungen zugunsten des Staates erfüllen.
Art. 204
1. Die Oberste Kontrollkammer legt dem Sejm vor:
1) eine Analyse der Durchführung des Staatshaushaltes und der
Grundlagen der Geldpolitik,
2) ein Gutachten über die Entlastung des Ministerrates,
3) Auskünfte bezüglich der Kontrollergebnisse, Schlußfolgerungen und
Berichte, die im Gesetz bestimmt sind.
2. Die Oberste Kontrollkammer erstattet dem Sejm jährlich Bericht über
ihre Tätigkeit.
Art. 205 Euro, vorraussichtlich ab 01.01.2005 260 bis 280
1. Der Präsident der Obersten Kontrollkammer wird vom Sejm mit
Zustimmung des Senats für sechs Jahre berufen. Er kann nur einmal
wiederberufen werden.
2. Mit Ausnahme einer Hochschulprofessur darf der Präsident der
Obersten Kontrollkammer weder eine andere Stelle innehaben noch eine
andere Berufstätigkeit ausüben.
3. Der Präsident der Obersten Kontrollkammer darf weder einer
politischen Partei oder einer Gewerkschaft angehören noch eine öffentliche
Tätigkeit ausüben, die sich mit der Würde seines Amtes nicht vereinbaren
läßt.
Art. 206
Ohne vorherige Zustimmung des Sejm darf der Präsident der Obersten
Kontrollkammer weder zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden,
noch ist ein Freiheitsentzug zulässig. Der Präsident der Obersten
Kontrollkammer darf weder festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn,
er wird auf frischer Tat betroffen und die Festnahme ist zur
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes unentbehrlich. Die
Festnahme ist unverzüglich dem Sejmmarschall mitzuteilen, der die
sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.
Art. 207
Den Aufbau der Obersten Kontrollkammer und ihre Verfahrensweise regelt
das Gesetz.
BEAUFTRAGTER FÜR BÜRGERRECHTE
Art. 208
1. Der Beauftragte für Bürgerrechte hütet die in der Verfassung und in
anderen Normativakten festgelegten Rechte und Freiheiten der Menschen und
Staatsbürger.
2. Den Umfang und die Weise der Tätigkeit des Beauftragten für
Bürgerrechte regelt das Gesetz.
Art. 209
1. Der Beauftragte für Bürgerrechte wird vom Sejm mit Zustimmung des
Senats auf fünf Jahre berufen.
2. Mit Ausnahme einer Hochschulprofessur darf der Beauftragte für
Bürgerrechte weder eine andere Stelle innehaben noch eine andere
Berufstätigkeit ausüben.
3. Der Beauftragte für Bürgerrechte darf weder einer politischen Partei
oder einer Gewerkschaft angehören noch eine öffentliche Tätigkeit ausüben,
die sich mit der Würde seines Amtes nicht vereinbaren läßt.
Art. 210
Der Beauftragte für Bürgerrechte ist in seiner Tätigkeit unabhängig,
insbesondere von anderen staatlichen Organen. Er ist allein dem Sejm gemäß
den im Gesetz bestimmten Grundsätzen verantwortlich.
Art. 211
Ohne vorherige Zustimmung des Sejm darf der Beauftragte für
Bürgerrechte weder zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden, noch
ist ein Freiheitsentzug zulässig. Der Beauftragte für Bürgerrechte darf
weder festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf
frischer Tat betroffen und die Festnahme ist zur Gewährleistung des
ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes unentbehrlich. Die Festnahme ist
unverzüglich dem Sejmmarschall mitzuteilen, der die sofortige Freilassung
des Festgenommenen anordnen kann.
Art. 212
Der Beauftragte für Bürgerrechte informiert jährlich den Sejm und den
Senat über seine Tätigkeit sowie darüber, inwieweit die Rechte und
Freiheiten des Menschen und des Bürgers eingehalten werden.
LANDESRAT FÜR RUNDFUNK UND FERNSEHEN
Art. 213
1. Der Landesrat für Rundfunk und Fernsehen hütet die Freiheit des
Wortes, das Informationsrecht sowie das öffentliche Interesse an Rundfunk
und Fernsehen.
2. Der Landesrat für Rundfunk und Fernsehen erläßt Rechtsverordnungen.
Bei individuellen Sachverhalten faßt er Beschlüsse.
Art. 214
1. Die Mitglieder des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen werden von
dem Sejm, dem Senat und dem Präsidenten der Republik berufen.
2. Das Mitglied des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen darf weder
einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft angehören noch eine
öffentliche Tätigkeit ausüben, die sich mit der Würde seines Amtes nicht
vereinbaren läßt.
Art. 215
Grundsätze und Verfahren des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen,
seinen Aufbau und ausführliche Grundsätze der Berufung seiner Mitglieder
regelt das Gesetz.
KAPITEL X
ÖFFENTLICHE FINANZEN
Art. 216
1. Die für öffentliche Zwecke bestimmten Finanzmittel werden gemäß der
im Gesetz bestimmten Weise gesammelt und ausgegeben.
2. Der Erwerb, das Veräußern und Belasten von Liegenschaften, Anteilen
oder Aktien und die Ausgabe von Wertpapieren der Staatskasse, der
polnischen Nationalbank oder anderer staatlicher juristischer Personen
erfolgt gemäß gesetzlich geregelten Grundsätzen und Verfahren.
3. Die Einführung eines Monopols erfolgt auf dem Gesetzesweg.
4. Die Aufnahme von Darlehen und die Gewährung von Garantien und
Finanzbürgschaften durch den Staat erfolgt gemäß den Grundsätzen und der
Verfahrensweise, die im Gesetz geregelt sind.
5. Es ist nicht gestattet, Darlehen aufzunehmen oder Garantien oder
Finanzbürgschaften zu gewähren, infolge derer die öffentliche Schuld des
Staates drei Fünftel des Wertes des jährlichen Bruttoinlandsprodukts
übersteigt. Die Weise, in der der Wert des jährlichen
Bruttoinlandsproduktes sowie die öffentliche Schuld berechnet werden,
regelt das Gesetz.
Art. 217
Das Auferlegen von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, die
Festlegung der Grundlagen der Besteuerung und der Steuersätze erfolgt auf
dem Gesetzeswege. Das gleiche gilt für die Grundsätze der Zuerkennung von
Vergünstigungen und Niederschlagungen sowie die Festlegung von
Personengruppen, die von der Steuer befreit sind.
Art. 218
Den Aufbau der Staatskasse und die Weise, in der das Staatsvermögen zu
verwalten ist, regelt das Gesetz.
Art. 219
1. Der Sejm beschließt den Staatshaushalt für das Haushaltsjahr in Form
eines Haushaltsgesetzes.
2. Grundsätze und Verfahrensweise der Ausarbeitung der
Haushaltsgesetzesvorlage, die Anforderungen, insbesondere an ihre
Ausführlichkeit, denen diese Vorlage genügen muß, sowie Grundsätze und
Verfahrensweise der Ausführung des Haushaltsgesetzes regelt das
Gesetz.
3. Ausnahmsweise können durch ein Gesetz zur provisorischen
Ausgabenermächtigung die Einnahmen und Ausgaben des Staates für einen
Zeitraum kürzer als ein Jahr beschlossen werden. Die die
Haushaltsgesetzesvorlage betreffenden Vorschriften werden entsprechend auf
die Vorlage des Gesetzes zur provisorischen Ausgabenermächtigung
angewandt.
4. Tritt das Haushaltsgesetz oder das Gesetz zur provisorischen
Ausgabenermächtigung nicht am Eröffnungstag des Haushaltsjahres in Kraft,
führt der Ministerrat die öffentlichen Finanzen aufgrund der eingebrachten
Gesetzesvorlage.
Art. 220
1. Die Vergrößerung der Ausgaben oder die Einschränkung der vom
Ministerrat geplanten Einkünfte darf nicht dazu führen, daß der Sejm ein
größeres Haushaltsdefizit als das in der Vorlage des Haushaltsgesetzes
vorgesehene beschließt.
2. Das Haushaltsgesetz darf nicht vorsehen, daß das Haushaltsdefizit
durch die Eingehung von Verbindlichkeiten der zentralen Staatsbank gedeckt
wird.
Art. 221
Das Vorschlagsrecht in bezug auf ein Haushaltsgesetz, ein Gesetz zur
provisorischen Ausgabenermächtigung, ein Haushaltsänderungsgesetz oder ein
Gesetz über die Aufnahme einer öffentlichen Schuld sowie in bezug auf ein
Gesetz über die Gewährung einer Finanzgarantie durch den Staat steht
ausschließlich dem Ministerrat zu.
Art. 222
Der Ministerrat legt dem Sejm die Haushaltsgesetzesvorlage für das
kommende Jahr spätestens drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres vor.
In Ausnahmefällen ist eine spätere Vorlage des Entwurfes zulässig.
Art. 223
Der Senat kann Änderungen des Haushaltsgesetzes innerhalb von 20 Tagen
nach der Weiterleitung an ihn beschließen.
Art. 224
1. Der Präsident der Republik unterzeichnet das Haushaltsgesetz oder
das Gesetz zur provisorischen Ausgabenermächtigung innerhalb von sieben
Tagen, nachdem ihm das Gesetz vom Sejmmarschall vorgelegt worden ist. Die
Vorschrift des Art. 122 Abs. 5 findet auf das Haushaltsgesetz und das
Gesetz zur provisorischen Ausgabenermächtigung keine Anwendung.
2. Ruft der Präsident der Republik vor der Unterzeichnung des
Haushaltsgesetzes oder des Gesetzes zur provisorischen
Ausgabenermächtigung den Verfassungsgerichtshof wegen der Vereinbarkeit
dieses Gesetzes mit der Verfassung an, so hat der Verfassungsgerichtshof
in dieser Angelegenheit nicht später als innerhalb von zwei Monaten nach
der Antragstellung zu entscheiden.
Art. 225
Wird die Haushaltsgesetzesvorlage nicht innerhalb von vier Monaten nach
der Einbringung beim Sejm dem Präsidenten der Republik zur Unterzeichnung
vorgelegt, kann der Präsident innerhalb von vierzehn Tagen die Verkürzung
der Sejmamtszeit anordnen.
Art. 226
1. Innerhalb von fünf Monaten nach dem Abschluß des Haushaltsjahres
legt der Ministerrat dem Sejm den Bericht über die Ausführung des
Haushaltsgesetzes zusammen mit einer Unterrichtung über die
Staatsverschuldung vor.
2. Der Sejm erörtert den vorgelegten Bericht und beschließt, nachdem er
sich mit dem Gutachten der Obersten Kontrollkammer vertraut gemacht hat,
innerhalb von neunzig Tagen über die Entlastung oder Nicht-Entlastung des
Ministerrates.
Art. 227
1. Die polnische Nationalbank ist die zentrale Staatsbank.
Ausschließlich ihr steht das Recht zu, Geld auszugeben sowie die
Geldpolitik zu bestimmen und durchzuführen. Die polnische Nationalbank ist
für den Wert des polnischen Geldes verantwortlich.
2. Organe der polnischen Nationalbank sind der Präsident der polnischen
Nationalbank, der Rat für Geldpolitik und der Vorstand der polnischen
Nationalbank.
3. Der Präsident der polnischen Nationalbank wird vom Sejm auf
Vorschlag des Präsidenten der Republik für sechs Jahre berufen.
4. Der Präsident der polnischen Nationalbank darf weder einer
politischen Partei oder einer Gewerkschaft angehören noch eine öffentliche
Tätigkeit ausüben, die sich mit der Würde seines Amtes nicht vereinbaren
läßt.
5. Mitglieder des Rates für Geldpolitik sind der Präsident der
polnischen Nationalbank als sein Vorsitzender und Personen, die sich durch
Kenntnisse im Bereich des Finanzwesens auszeichnen und die in gleicher
Anzahl vom Präsidenten der Republik, dem Sejm und dem Senat für sechs
Jahre berufen werden.
6. Der Rat für Geldpolitik bestimmt jedes Jahr die Grundlagen der
Geldpolitik und legt sie dem Sejm zur Kenntnisnahme vor. Diese Vorlage
erfolgt gleichzeitig mit der Einbringung der Haushaltsgesetzesvorlage
durch den Ministerrat. Der Rat für Geldpolitik erstattet dem Sejm
innerhalb von fünf Monaten nach dem Abschluß des Haushaltsjahres Bericht
über die Durchführung der Grundkonzeptionen der Geldpolitik.
7. Den Aufbau und Grundsätze der Tätigkeit der polnischen Nationalbank
sowie ausführliche Grundsätze für die Berufung und die Abberufung ihrer
Organe regelt das Gesetz.
KAPITEL XI
AUSNAHMEZUSTÄNDE
Art. 228
1. In besonderen Bedrohungssituationen, wenn die gewöhnlichen
verfassungsrechtlichen Mittel nicht genügen, kann ein entsprechender
Ausnahmezustand eingeführt werden: Kriegszustand, Notstand oder
Katastrophenzustand.
2. Der Ausnahmezustand darf nur durch eine auf der Grundlage des
Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung eingeführt werden. Die
Rechtsverordnung ist öffentlich bekannt zu machen.
3. Die Grundsätze der Tätigkeit der öffentlichen Gewalt sowie der
Umfang, in dem die Rechte und Freiheiten der Menschen und Bürger
eingeschränkt werden können, regelt das Gesetz.
4. Das Gesetz kann die Grundsätze, den Umfang und die Verfahrensweise
der Ausgleichung von Vermögensschaden regeln, die als Folge der
Einschränkung der Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger während
eines Ausnahmezustandes eingetreten sind.
5. Die infolge der Einführung eines Ausnahmezustandes getroffenen
Maßnahmen müssen verhältnismäßig gegenüber dem Bedrohungsgrad sein. Sie
müssen auf die schnellstmögliche Wiederherstellung einer normalen
Staatstätigkeit zielen.
6. Während eines Ausnahmezustandes dürfen folgende Gesetze nicht
verändert werden: die Verfassung, die Wahlordnungen in den Sejm, den Senat
und in die örtliche Selbstverwaltungsorgane, das Gesetz über die Wahl des
Präsidenten der Republik sowie Gesetze über Ausnahmezustände.
7. Während des Ausnahmezustandes und innerhalb von neunzig Tagen nach
seiner Beendigung darf weder die Sejmamtszeit verkürzt noch eine das ganze
Land betreffende Volksabstimmung durchgeführt werden. Ebensowenig dürfen
Wahlen in den Sejm, den Senat, in die örtlichen Selbstverwaltungsorgane
oder zum Präsidenten der Republik abgehalten werden. Die Amtszeit dieser
Organe ist entsprechend zu verlängern. Die Durchführung von Wahlen zu den
örtlichen Selbstverwaltungsorgane ist in den Gebieten möglich, in denen
der Ausnahmezustand nicht eingeführt worden ist.
Art. 229
Im Fall einer Bedrohung des Staates von außen, eines bewaffneten
Angriffs auf das Gebiet der Republik Polen oder wenn sich aus einem
völkerrechtlichen Vertrag eine Verpflichtung zur gemeinsamen Abwehr eines
Angriffes ergibt, kann der Präsident der Republik auf Antrag des
Ministerrates den Kriegszustand in einem Teil des oder für das gesamte
Staatsgebiet einführen.
Art. 230
1. Im Fall der Bedrohung der verfassungsmäßigen Ordnung des Staates,
der Sicherheit der Staatsbürger oder der öffentlichen Ordnung kann der
Präsident der Republik auf Antrag des Ministerrates den Ausnahmezustand in
einem Teil des oder für das gesamte Staatsgebiet einführen. Der
Ausnahmezustand ist für eine bestimmte Zeit einzuführen, die neunzig Tage
nicht überschreiten darf.
2. Der Ausnahmezustand darf nur einmal mit Zustimmung des Sejm und des
Senats für eine Periode von nicht mehr als sechzig Tagen verlängert
werden.
Art. 231
Die Rechtsverordnung über die Einführung des Kriegs- oder
Ausnahmezustandes legt der Präsident der Republik dem Sejm innerhalb von
achtundvierzig Stunden nach deren Unterzeichnung vor. Der Sejm erörtert
unverzüglich die Rechtsverordnung des Präsidenten der Republik. Der Sejm
kann sie mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl aufheben.
Art. 232
Um den Folgen von Naturkatastrophen oder denen von technischen
Unfällen, die die Merkmale einer elementaren Katastrophe haben,
entgegenzuwirken oder deren Folgen zu beseitigen, kann der Ministerrat den
Katastrophenzustand in einem Teil des oder für das gesamte Staatsgebiet
einführen. Der Katastrophenzustand ist für eine bestimmte Zeit
einzuführen, die 30 Tage nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung des
Zustandes kann nur mit der Zustimmung des Sejm erfolgen.
Art. 233
1. Das Gesetz, das den Umfang der Einschränkung der Freiheiten und
Rechte der Menschen und Bürger während eines Kriegszustandes oder eines
Notstandes bestimmt, darf die Freiheiten und Rechte, die in den Art. 30
(Menschenwürde), 34 und 36 (Staatsangehörigkeit), 38 (Lebensschutz) 39, 40
und 41 Abs. 4 (menschenwürdige Behandlung), 42 (das Tragen
strafrechtlicher Verantwortung), 45 (Zugang zu den Gerichten), 47
(Persönlichkeitsrechte), 53 (Gewissen und Religion), 63 (Petitionen),
und 72 (Familie und Kind) nicht einschränken.
2. Unzulässig ist eine Einschränkung der Freiheiten und Rechte der
Menschen und Bürger ausschließlich wegen der Rasse, des Geschlechts, der
Sprache, der Konfession oder deren Fehlens, der Zugehörigkeit zu einer
gesellschaftlichen Schicht, der Abstammung oder des Vermögens.
3. Das Gesetz, das den Umfang der Einschränkung der Freiheiten und
Rechte des Menschen und des Bürgers während eines Katastrophenzustandes
bestimmt, darf die in den Art. 22 (Freiheit der wirtschaftlichen
Betätigung), 41 Abs. 1, 3 und 5 (Freiheit der Person), 50
(Unverletzlichkeit der Wohnung), 52 Abs. 1 (Freizügigkeit und
Aufenthaltsfreiheit auf dem Gebiet der Republik Polen), 59 Abs. 3
(Streikrecht), 64 (Eigentumsrecht), 65 Abs. 1 (Arbeitsfreiheit), 66 Abs. 1
(Recht auf sichere und hygienische Arbeitsbedingungen) und 66 Abs. 2
(Recht auf Erholung) nicht einschränken.
Art. 234
1. Kann der Sejm während des Kriegszustandes nicht zu Sitzungen
zusammenkommen, erläßt der Präsident der Republik Polen auf Antrag des
Ministerrates Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft in dem Umfang und in
den Grenzen, die im Art. 228 Abs. 3 bis 5 bestimmt worden sind. Diese
Rechtsverordnungen unterliegen der Bestätigung durch den Sejm auf dessen
nächster Sitzung.
2. Die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverordnungen haben den Charakter
einer Quelle allgemeingeltenden Rechts.
KAPITEL XII
VERFASSUNGSÄNDERUNG
Art. 235
1. Eine Gesetzesvorlage über eine Änderung der Verfassung kann von
mindestens einem Fünftel der gesetzlichen Abgeordnetenzahl, dem Senat oder
dem Präsidenten der Republik vorgelegt werden.
2. Die Verfassungsänderung erfolgt über ein Gesetz, das zunächst vom
Sejm und dann wortgleich innerhalb einer Frist nicht länger als sechzig
Tage vom Senat verabschiedet wird.
3. Zwischen der Einbringung der Gesetzesvorlage zur Änderung der
Verfassung beim Sejm und der ersten Lesung dieser Vorlage müssen
mindestens dreißig Tage liegen.
4. Das Gesetz über die Verfassungsänderung wird vom Sejm mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen in Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl beschlossen. Der
Senat beschließt es mit absoluter Mehrheit der Stimmen in Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der gesetzlichen Senatorenzahl.
5. Der Sejm kann ein Gesetz, das die Vorschriften der Kapitel I, II
oder XII der Verfassung ändert, nicht früher als am sechzigsten Tag nach
der ersten Lesung der Gesetzesvorlage beschließen.
6. Betrifft das Verfassungsänderungsgesetz die Vorschriften der Kapitel
I, II oder XII, können die im Abs. 1 genannten Rechtsträger innerhalb
einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach der Verabschiedung des Gesetzes
durch den Senat beanspruchen, daß eine Volksabstimmung über das Gesetz
durchgeführt wird. Mit einem diesbezüglichen Antrag wenden sich die
Rechtsträger an den Sejmmarschall, der unverzüglich die Durchführung der
Volksabstimmung innerhalb von sechzig Tagen nach Anbringen des Antrages
anordnet. Die Verfassungsänderung gilt als angenommen, wenn sie von der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen befürwortet wird.
7. Nach der Beendigung des in den Abs. 4 und 6 bestimmten Verfahrens
legt der Sejmmarschall dem Präsidenten der Republik das verabschiedete
Gesetz zur Unterzeichnung vor. Der Präsident unterzeichnet das Gesetz
innerhalb von einundzwanzig Tagen nach dem Vorlagetag und ordnet dessen
Verkündung im Gesetzblatt der Republik Polen "Dziennik Ustaw"
an.
KAPITEL XIII
ÜBERGANGS- UND
SCHLUßVORSCHRIFTEN
Art. 236
1. Die Vorlagen der Gesetze, die unentbehrlich zur Anwendung der
Verfassung sind, bringt der Ministerrat innerhalb von zwei Jahren nach dem
Tag des Inkrafttreten der Verfassung beim Sejm ein.
2. Die zur Verwirklichung des Art. 176 Abs. 1 in bezug auf das
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erforderlichen Gesetze werden vor
Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der Verfassung
verabschiedet. Bis diese Gesetze in Kraft treten, gelten die Vorschriften,
die für außerordentliche Revision gegen Beschlüsse des Obersten
Verwaltungsgerichts anzuwenden sind.
Art. 237
1. Innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Tag des
Inkrafttretens der Verfassung sind die Ausschüsse für Ordnungswidrigkeiten
bei den Amtsgerichten zur Verhandlung wegen Ordnungswidrigkeiten
zuständig, wobei über eine Haftstrafe das Gericht beschließt.
2. Die Berufung gegen einen Beschluß des Ausschusses untersucht das
Gericht.
Art. 238
1. Die Amtszeit der verfassungsmäßigen Organe der öffentlichen Gewalt
und der Personen, die in diese vor dem Inkrafttreten der Verfassung
gewählt oder berufen worden sind, endet mit dem Ablauf der Frist, die in
den vor dem Tag des Inkrafttreten der Verfassung geltenden Vorschriften
bestimmt worden ist.
2. Ist die Amtszeit in den vor dem Tag des Inkrafttretens der
Verfassung geltenden Vorschriften nicht festgesetzt, und ist seit dem Tag
der Wahl oder Berufung eine längere Zeit als die von der Verfassung
bestimmte vergangen, endet die Amtszeit der Organe der öffentlichen Gewalt
oder der sie bildenden Personen mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Tag
des Inkrafttretens der Verfassung.
3. Ist die Amtszeit in den vor dem Tag des Inkrafttretens der
Verfassung geltenden Vorschriften nicht festgesetzt, und ist seit dem Tag
der Wahl oder der Berufung eine kürzere Zeit vergangen, als das von der
Verfassung für verfassungsmäßige Organe der öffentlichen Gewalt oder die
sie bildenden Personen bestimmt wird, ist die Periode, in der die Organe
oder die Personen ihre Funktion gemäß den bisher geltenden Vorschriften
ausgeübt haben, in die von der Verfassung festgesetzte Amtszeit
einzurechnen.
Art. 239
1. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tag des
Inkrafttreten der Verfassung sind Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungswidrigkeit der vor dem
Inkrafttreten der Verfassung verabschiedeten Gesetze nicht endgültig und
werden vom Sejm erörtert, der die Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl
ablehnen kann. Das gilt nicht für Entscheidungen, die infolge von an den
Verfassungsgerichtshof gerichteten Rechtsfragen erlassen worden
sind.
2. Ein Verfahren wegen der Festlegung einer allgemeingültigen Auslegung
eines Gesetzes, das vor dem Inkrafttreten der Verfassung eingeleitet
worden ist, ist einzustellen.
3. Am Tag des Inkrafttretens der Verfassung verlieren die Beschlüsse
des Verfassungsgerichtshofes über die Auslegung der Gesetze ihre
allgemeine Verbindlichkeit. In Kraft bleiben die rechtskräftigen
Gerichtsurteile und andere rechtskräftige Entscheidungen der Organe der
öffentlichen Gewalt, die unter Berücksichtigung der vom
Verfassungsgerichtshof für allgemein verbindlich erklärten Auslegung
gefällt worden sind.
Art. 240
Während des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten der Verfassung kann
das Haushaltsgesetz vorsehen, daß ein Defizit durch die Eingehung von
Verpflichtungen der zentralen Staatsbank gedeckt wird.
Art. 241
1. Die völkerrechtlichen Verträge, die bisher von der Republik Polen
aufgrund der zur Zeit ihrer Ratifizierung geltenden verfassungsrechtlichen
Vorschriften ratifiziert und im Gesetzblatt veröffentlicht worden sind,
gelten als Verträge, die durch ein vorhergehendes Zustimmmungsgesetz
ratifiziert worden sind. Die Vorschriften des Art. 91 werden auf sie
angewandt, wenn der Vertrag seinem Inhalt nach die in Art. 89 Abs. 1
genannten Gegenstandsbereiche betrifft
2. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verfassung legt
der Ministerrat dem Sejm das Verzeichnis der völkerrechtlichen Verträge
vor, die mit der Verfassung unvereinbare Bestimmungen enthalten.
3. Die vor dem Inkrafttreten der Verfassung gewählten Senatoren, welche
das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, behalten ihre Mandate bis zum
Ende der Amtszeit, für die sie gewählt worden sind.
4. Das Verbinden des Abgeordneten- oder des Senatorenmandats mit einer
Funktion oder einer Beschäftigung, für die das im Art. 103 bestimmte
Verbot gilt, hat zur Folge, daß das Mandat nach Ablauf eines Monats nach
dem Inkrafttreten der Verfassung erlischt, es sei denn der Abgeordnete
oder der Senator verzichtet auf die Funktion oder die Beschäftigung wird
beendet.
5. Angelegenheiten, die der Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens
oder eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder dem Staatsgerichtshof sind
und die vor dem Inkrafttreten der Verfassung eingeleitet worden sind,
werden gemäß den verfassungsrechtlichen Vorschriften fortgeführt, die am
Tage ihrer Einleitung gegolten haben.
6. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verfassung
stellt der Ministerrat fest, welche Beschlüsse des Ministerrates und
Anordnungen der Minister oder anderer Regierungsverwaltungsorgane, die vor
dem Inkrafttreten der Verfassung beschlossen oder erlassen worden sind,
gemäß den im Art. 87 Abs. 1 und Art. 92 der Verfassung bestimmten
Bedingungen durch Rechtsverordnungen zu ersetzen sind, die aufgrund einer
gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden sind. Den Vorschlag solcher
Gesetze legt der Ministerrat dem Sejm in angemessener Zeit vor. Ebenfalls
innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verfassung legt der
Ministerrat dem Sejm eine Gesetzesvorlage vor, die bestimmt, welche
Normativakte der Regierungsverwaltungsorgane, die vor dem Inkrafttreten
der Verfassung erlassen worden sind, Beschlüsse oder Anordnungen im Sinne
des Art. 93 der Verfassung werden.
7. Die am Tag des Inkrafttretens der Verfassung geltenden Akte des
lokalen Rechtes und die Gemeindevorschriften werden Akte des lokalen
Rechts im Sinne des Art. 87 Abs. 2 der Verfassung.
Art. 242
Außer Kraft treten:
1) das Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 über die gegenseitigen
Beziehungen zwischen der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt der
Republik Polen und über die örtliche Selbstverwaltung (Dz. U. 1995 Nr. 84,
Pos. 426, Nr. 38, Pos. 184, Nr. 150 Pos .729 und Dz. U. 1996, Nr. 106,
Pos. 8)
2) das Verfassungsgesetz vom 23. April 1992 über die Verfahrensweise
bei der Vorbereitung und der Verabschiedung der Verfassung der Republik
Polen (Dz. U. Nr. 67, Pos. 336 und Dz.U. 1994 Nr. 61, Pos. 251).
Art. 243
Die Verfassung der Republik Polen tritt drei Monate nach dem Tage ihrer
Verkündung in Kraft.
Präsident der Republik Polen
Aleksander Kwa¶niewski
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